_ ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer an einer psychischen und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, einer psychischen und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, einer psychischen und Verhaltensstörung durch Opiate, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm, einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom und an einer dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung leidet (Akten PEN 22 454, pag. 2407, 2426), was von therapeutischer Seite des G._______