Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. August 2013 wurde der Berufungsführer wegen Hehlerei, Widerhandlungen gegen das SVG, Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Tagen sowie einer Busse verurteilt.