Weiter lässt sich dem Strafregisterauszug vom 27. August 2025 (Akten SK 25 145, pag. 169 ff.) entnehmen, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Berufungsführer mit Strafbefehl vom 6. März 2013 wegen Widerhandlungen gegen das SVG, mehrfach begangen, Widerhandlungen gegen die Verkehrszulassungsverordnung sowie Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig sprach und ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse bestrafte. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. August 2013 wurde der Berufungsführer wegen Hehlerei, Widerhandlungen gegen das SVG, Übertretung nach Art.