erfreulichen Situation beim Berufungsführer und in Gesamtbetrachtung der Aktenlage sowie im Hinblick darauf, dass die (verlängerte) Höchstdauer der Massnahme am 10. Januar 2012 erreicht sein werde, als erfolgreich abgeschlossen gelte und aufgehoben werde (Akten BVD, Nr. 1061/22, pag. 001259 f.). Weiter lässt sich dem Strafregisterauszug vom 27. August 2025 (Akten SK 25 145, pag.