001083 ff.). Gemäss dem Strafregisterauszug vom 27. August 2025 (Akten SK 25 145, pag. 169 ff.) wurde der Berufungsführer am 1. Februar 2008 vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen wegen Widerhandlung gegen das BetmG, teilweise schwerer Fall, mehrfach begangen, Geldwäscherei, mehrfach begangen, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen, und Widerhandlungen gegen das SVG, mehrfach begangen, für schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt; dies unter Aufschub des Strafvollzuges und Anordnung resp. Weiterführung der ambulanten Suchtbehandlung. Am 19. September 2011 verfügte die Vollzugsbehörde, dass die ambulante Massnahme aufgrund der