000877 ff.). Am 3. August 2004 wurde die stationäre Massnahme wegen Erfolgs- und Aussichtslosigkeit abgebrochen (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 000997 f.). Mit Urteil vom 20. Dezember 2004 erklärte das Kreisgericht VIII Bern-Laupen die in ihrem Vollzug aufgeschobenen Strafen gemäss mehrerer Urteile im Umfang von total 543 Tagen als vollstreckbar. Zugleich ordnete es eine ambulante Massnahme während und nach dem Strafvollzug an (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001000 ff.). Am 10. Januar 2005 wurde der Berufungsführer bedingt entlassen. Es wurde entschieden, dass die ambulante Massnahme weiterzuführen sei (Akten BVD Nr. 1061/22, pag.