Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und der Berufungsführer wurde in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige eingewiesen (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 000285 ff.). Am 14. April 1988 ordnete das Strafamtsgericht Bern den nachträglichen Strafvollzug an, nachdem der Berufungsführer nacheinander in vier suchtspezifischen Einrichtungen untergebracht worden war und sich nirgends bewährt hatte (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 000374 ff.). Nach mehreren weiteren Verurteilungen des Berufungsführers insbesondere wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (vgl. Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 000439, 000463 ff.