Seine psychische Befindlichkeit sei als instabil wahrgenommen worden, oft hätten ihm die Kraft und der Antrieb gefehlt. Unter diesen Umständen fehle ihm die innere Kapazität, um sich mit seiner Abhängigkeitserkrankung oder seiner beruflichen und sozialen Reintegration auseinanderzusetzen (vgl. gleichlautend die E-Mail der M.________ (Massnahmeinstitution) vom 16. Juli 2024, wonach der Berufungsführer schon zu Beginn seines Aufenthaltes habe durchblicken lassen, dass er keine Therapiemotivation habe, sondern die Massnahme lediglich «absitzen» wolle. Dementsprechend habe er nur sehr marginal an der Tagesstruktur teilgenommen).