_ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 31. Januar 2022 anschliesse. Unter der Rubrik «Zusammenfassende Einschätzung» wurde dargelegt, dass die Ausführung eines individuellen Risikomanagements im intra- und extramularen Erfahrungsraum kaum gegeben gewesen sei. Eine deliktpräventive Wirkung im Veränderungsbedarf habe sich nicht entfalten können. Die risikorelevante Beeinflussbarkeit erscheine aufgrund der chronifizierten Suchterkrankung in Verbin-