Dort habe er zwei Urinproben abgegeben. Die erste sei verwässert gewesen, die zweite habe ein positives Resultat auf Kokain ausgewiesen. Am 12. Oktober 2023 habe er einen Konsumrückfall mit Kokain sowie am 19. Oktober 2023 einen solchen mit Kokain und Cannabis offengelegt. Die Konsumrückfälle hätten sich allesamt intern ereignet und seien in Widerspruch zu den Aussagen des Berufungsführers gestanden, wonach er beteuert habe, dass es ihm innerhalb des G.________ (Massnahmeeinrichtung) einfacher falle, Betäubungsmittel abzulehnen als bei externen Aufenthalten.