Der Berufungsführer habe in den vergangenen Monaten einen stagnierenden bis negativen Vollzugsverlauf gezeigt. Es habe ihm an Absprachefähigkeit und Transparenz gefehlt. Er habe keine Behandlungsmotivation gehabt und die stationäre Massnahme abbrechen wollen. Für suchtbezogene Interventionen sei er kaum mehr zugänglich gewesen und er habe die erarbeiteten Copingstrategien im Alltag nicht umgesetzt. Obwohl es dem Berufungsführer gelegentlich gelungen sei, seine Konsumrückfälle (Kokain, Cannabis) offenzulegen, habe er wenig Interesse daran gezeigt, diese zu reflektieren oder zu vermeiden.