Eine deliktpräventive Wirkung im Veränderungsbedarf entwickle sich unzureichend. Aus Sicht des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes des G.________ (Massnahmeeinrichtung) wurde die Fortsetzung der Massnahme im aktuellen Setting mit dem Ziel einer Schadensminderung zur Verbesserung der Legalprognose als sinnvoll und vertretbar erachtet.