Des Weiteren habe er aufgrund seiner geringen Motivation für die Massnahme nur kleine Fortschritte bei der Zielerreichung verzeichnen können. Der Berufungsführer scheine die negativen Auswirkungen des Drogenkonsums zu unterschätzen und gar auszublenden. Subjektiv überwögen die positiven Aspekte. Weiter scheine er, von den negativen strafrechtlichen Konsequenzen abgesehen, keinen Leidensdruck zu empfinden. Aus therapeutischer Sicht habe bislang noch kein intrinsischer Antrieb «erwachsen» können, was bei weiterhin geringer Selbstwirksamkeitserwartung zur Stagnation des therapeutischen Prozesses führe.