Deshalb sei eine stationäre Massnahme gemäss Art. 60 StGB aus forensischpsychiatrischer Sicht angezeigt (Akten PEN 22 454, pag. 2423, 2425, 2433 f.). Es gebe zurzeit keine andere Alternative, um das Risiko für zukünftige, strafbare Handlungen zu reduzieren (Akten PEN 22 454, pag. 24345). Die Behandelbarkeit der diagnostizierten Suchterkrankung wurde gemäss Gutachter als verhältnismässig gut bezeichnet. Allerdings zeigten die Langzeitstudien, dass der Drogenrückfall eher die Regel als die Ausnahme sei.