2419, 2423). Der Berufungsführer müsse für einen erfolgreichen Straf- oder Massnahmenverlauf vor allem Unterstützung und flankierende Massnahmen von aussen zur Verfügung gestellt bekommen. Die Ressourcen, welche der Berufungsführer selbst mitbringe, seien nicht besonders gut ausgeprägt (Akten PEN 22 454, pag. 2422). Eine Strafe allein werde nicht ausreichend sein, dieses Ziel zu erreichen und dem Rückfallrisiko angemessen zu begegnen. Auch das ambulante Setting habe sich in den vergangenen Monaten als unzureichend erwiesen. Deshalb sei eine stationäre Massnahme gemäss Art.