Die gutachterliche Risikoeinschätzung wurde anhand dreier Instrumente vorgenommen. Dabei ergab sich ein erhöhtes Risiko, dass der Berufungsführer zukünftig erneut ähnliche Delikte, wie solche, welche ihm zur Last gelegt wurden, begehen werde, insbesondere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Akten PEN 22 454, pag. 2408 ff.). Diese erhöhte Wahrscheinlichkeit resultiere aus der unsachgemässen Medikation, der fehlenden Tagesstruktur, der fehlenden professionellen Unterstützung, dem fehlenden, prosozialen sozialen Netzwerk und der mangelnden Einsicht des Berufungsführers, etwas daran ändern zu müssen (Akten PEN 22 454, pag.