- Dissoziale Persönlichkeits-Akzentuierung (ICD-10 Z73.1). Die Ausprägung der diagnostizierten psychischen Störung wurde als mittelschwer eingestuft. Im Gutachten wurde festgehalten, dass der Berufungsführer schon in der Jugend mit Drogen in Berührung gekommen sei. Im Verlauf der Jahre habe sich eine schwere Abhängigkeitserkrankung entwickelt und es sei zu einer Identifikation mit einem kriminellen Drogen-Milieu und der Ausbildung eines kriminellen Lebensstils gekommen.