6 de gesetzliche Grundlage für eine Inhaftierung als gegeben erachtet worden war (Akten PEN 24 685, pag. 13, 25 ff.). Die Vorinstanz hat die umfangreichen Vollzugsakten einlässlich und korrekt zusammen. Hierauf kann vorab verwiesen werden (E. I des angefochtenen Urteils; Akten PEN 24 685, pag. 71 ff.). Es wird darauf verzichtet, sämtliche Berichte, Vollzugspläne, Fallkonzeptionen etc. erneut im Detail wiederzugeben.