62c Abs. 2 StGB ein nachträgliches Verfahren eröffnete (Akten PEN 24 685, pag. 31 f.). Am 22. Oktober 2024 wurde der Berufungsführer aus dem Regionalgefängnis D.________ entlassen, nachdem die Aufhebungsverfügung der BVD vom 20. September 2024 in Rechtskraft erwachsen und zurzeit keine andere zureichen-