Da mehrere Therapieversuche in verschiedenen Vollzugseinrichtungen unternommen worden und im Ergebnis erfolglos geblieben seien, erscheine das Massnahmenziel als nicht erreichbar und die Fortführung der stationären Suchtbehandlung als nicht mehr zielführend. Die BVD stellten gleichentags bei der Vorinstanz den Antrag, die nach Anrechnung des im Rahmen der stationären Massnahme nach Art. 60 StGB verbrachten Freiheitsentzugs verbleibenden Reststrafe gemäss Urteil vom 26. Oktober 2022 zu vollziehen (Akten PEN 24 685, pag. 2 ff.), woraufhin die Vorinstanz gestützt auf Art. 62c Abs. 2 StGB ein nachträgliches Verfahren eröffnete (Akten PEN 24 685, pag.