001819 ff.), nachdem die M.________ (Massnahmeinstitution) der Vollzugsbehörde mitgeteilt hatte, dass keine weitere Zusammenarbeit mit dem Berufungsführer stattfinden werde (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001811). Mit Verfügung vom 20. September 2024 – nachdem der Berufungsführer zuvor mitgeteilt hatte, die stationäre Massnahme abbrechen zu wollen (Akten BVD Nr. 1061/122, pag. 001838, 001841) – hoben die BVD die stationäre Suchbehandlung wegen aussichtsloser Fortführung auf (mangelnde Therapie- und Abstinenzmotivation, problematischer Massnahmenverlauf und Nichterreichen von massgeblichen therapeutischen Fortschritten; Akten PEN 24 685, pag. 7 ff.).