Zudem sei zu erwarten, dass der Gefahr erneuter Delinquenz, die mit seinem Zustand im Zusammenhang stehe, mit der Anordnung einer Massnahme begegnet werden könne, weshalb eine solche – auch unter Berücksichtigung dessen, dass es gemäss Vollzugsbericht des G.________ (Massnahmeeinrichtung) vom 6. Oktober 2022 sowie seiner Aussagen in der Hauptverhandlung offenbar bereits zu ersten Veränderungen gekommen sei – anzuordnen sei. Am 17. November 2022 trat der Berufungsführer in die offene Abteilung des G.________ (Massnahmeeinrichtung) ein (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001717). Infolge des ungünstigen Verlaufs der Massnahme im G.