3016 ff.). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum Strafgesetzbuch, zum Militärstrafgesetzbuch und zum Jugendstrafgesetz [V-StGB-MStG- JStG; SR 311.01]; vgl. die Verfügung der BVD vom 11. November 2022, Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001661 ff.). In der Urteilsbegründung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Juni 2023 (S. 39 f.; Akten PEN 22 454, Band 8, unpaginiert) wurde festgehalten, beim Berufungsführer würden sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 60 StGB vorliegen.