(abzüglich 322 Tage Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet und es wurde festgestellt, dass der Berufungsführer die Massnahme am 6. Juli 2022 vorzeitig in der F.________ (Abteilung in der Massnahmeinstitution) des G.________ (Massnahmeeinrichtung) angetreten hat (Akten PEN 22 454, pag. 3016 ff.).