5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich vollumfänglich angefochten, womit es die Kammer gesamthaft zu überprüfen hat (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Kammer hat mithin über den Vollzug der aufgeschobenen Reststrafe, die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erst- und oberinstanzlichen Entschädigungen zu befinden. Als Berufungsgericht verfügt die Kammer über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).