2. Die nach Anrechnung des im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs nach Art. 60 StGB verbrachten Freiheitsentzugs verbleibende Reststrafe der mit Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 26. Oktober 2022 ausgefällten und zu Gunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 44 Monaten sei als vollziehbar zu erklären (Art. 62c Abs. 2 StGB). 3. Die Reststrafe sei auf 173 Tage zu bestimmen. 4. Für den Vollzug dieser Strafe sei A.________ der bedingte Vollzug bzw. die bedingte Entlassung zu verweigern.