Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) teilten am 8. April 2025 mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Auf eine Anschlussberufung werde verzichtet. Voraussichtlich werde beantragt, das angefochtene Urteil zu bestätigen. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung würden keine Beweisanträge gestellt (Akten SK 25 145, pag. 67 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 10. April 2025 bekannt, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Zudem verzichtete sie auf eine Anschlussberufung (Akten SK 25 145, pag. 70 f.).