2. Die nach Anrechnung des im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs nach Art. 60 StGB verbrachten Freiheitsentzugs verbleibende Reststrafe der mit Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 26. Oktober 2022 ausgefällten und zu Gunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 44 Monaten wird als vollziehbar erklärt (Art. 62c Abs. 2 StGB). Die Reststrafe wird auf 173 Tage bestimmt. 3. Für den Vollzug dieser Strafe wird A.________ der bedingte Vollzug bzw. die bedingte Entlassung verweigert.