Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 3. Strafkammer 3e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 25 145 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Berufungsführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Süd- bahnhofstrasse 14d, 3001 Bern v.d. Fürsprecher C.________ Partei gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO Gegenstand Vollzug der aufgeschobenen Reststrafe nach Art. 62c Abs. 2 StGB Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 20. Februar 2025 (PEN 24 685) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 20. Februar 2025 fällte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) im Rahmen eines schriftlichen nachträglichen Verfahrens gegen A.________ (Verurteilter/Berufungsführer; nachfolgend: Berufungsführer) folgendes Urteil (Akten PEN 24 685, pag. 70 ff.): 1. Der Antrag der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 20. September 2024 wird gutgeheissen. 2. Die nach Anrechnung des im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs nach Art. 60 StGB verbrachten Freiheitsentzugs verbleibende Reststrafe der mit Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 26. Oktober 2022 ausgefällten und zu Gunsten des Massnahmenvollzugs aufge- schobenen Freiheitsstrafe von 44 Monaten wird als vollziehbar erklärt (Art. 62c Abs. 2 StGB). Die Reststrafe wird auf 173 Tage bestimmt. 3. Für den Vollzug dieser Strafe wird A.________ der bedingte Vollzug bzw. die bedingte Ent- lassung verweigert. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden A.________ auferlegt (Art. 426 StPO i.V.m. Art. 22 f. VKD). 5. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.50 200.00 Fr. 1’900.00 Auslagen MWST-pflichtig Fr. 153.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf Fr. 2’053.40 CHF 166.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten Fr. 2’219.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit Fr. 2'219.75. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]. 2. Berufung Gegen dieses Urteil erklärte der Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, am 13. März 2025 fristgerecht die Berufung und beantragte Folgendes (Akten SK 25 145, pag. 1 f.): I. ANTRÄGE 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird wie folgt begehrt: 2 2.1 Der Antrag der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 20. September 2024 sei ab- zuweisen. 2.2 Auf den Vollzug der verbleibenden Reststrafe sei zu verzichten. 2.3 Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2.4 Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Verteidiger sei für seine Aufwendungen im erstinstanzli- chen Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'219.75 sowie im oberinstanzlichen Verfahren gemäss noch separat einzureichender Honorarnote auszurichten. II. BEWEISANTRAG A.________ sei vor dem Obergericht zur Sache zu befragen. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) teil- ten am 8. April 2025 mit, dass kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wer- de. Auf eine Anschlussberufung werde verzichtet. Voraussichtlich werde beantragt, das angefochtene Urteil zu bestätigen. Im Hinblick auf die oberinstanzliche Ver- handlung würden keine Beweisanträge gestellt (Akten SK 25 145, pag. 67 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 10. April 2025 bekannt, dass kein Nichtein- treten auf die Berufung beantragt werde. Zudem verzichtete sie auf eine An- schlussberufung (Akten SK 25 145, pag. 70 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 10. April 2025 ordnete die Verfahrensleitung eine mündliche Verhandlung an und hiess den Beweisantrag des Berufungsführers auf Befragung vor der 3. Strafkammer gut. Den Parteien wurde Gelegenheit gewährt, Beweisan- träge zu stellen (Akten SK 25 145, pag. 72 f.). Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag des Berufungsführers auf Einholung eines Vollzugsberichts beim Regionalgefängnis D.________ betreffend die Zeiträume 1. November 2023 bis 13. Februar 2024 und 18. Juli 2024 bis 22. Okto- ber 2024 gut. Zudem wurde in Aussicht gestellt, dass auf den Verhandlungszeit- raum hin ein aktueller Leumundsbericht und ein aktueller Strafregisterauszug ein- geholt werden (Akten SK 25 145, pag. 100 ff.). Der Leumundsbericht datiert vom 12. Juni 2025 (Akten SK 25 145, pag. 117 ff.), der Vollzugsbericht des Regionalgefängnisses D.________ vom 16. Juli 2025 (Ak- ten SK 25 145, pag. 125 ff.) sowie der Strafregisterauszug vom 27. August 2025 (Akten SK 25 145, pag. 169 ff.). Am 21. August 2025 reichten die BVD die aufge- laufenen Vollzugsakten seit 20. September 2024 in Kopie zu den Akten (Akten SK 25 145, pag. 134 ff.). An der Berufungsverhandlung wurde den Parteien eine Kopie der Aktennotiz be- treffend Telefonat von Gerichtsschreiberin Lauber mit den BVD vom 2. September 2025 ausgehändigt (Akten SK 25 145, pag. 182). Der Berufungsführer wurde ein- vernommen (Akten SK 25 145, pag. 186 ff.). Zudem wurden die von der General- staatsanwaltschaft eingereichte Unterlagen (Eröffnungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. August 2025 sowie Protokoll der dele- gierten Einvernahme des Berufungsführers vom 14. August 2025, Akten SK 25 3 145, pag. 200 ff.) antragsgemäss zu den Akten erkannt (Akten SK 25 145, pag. 184). 4. Anträge der Parteien 4.1 Berufungsführer Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der Berufungsverhandlung namens des Berufungsführers folgende Anträge (Akten SK 25 145, pag. 195): 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 20. Februar 2025 sei aufzuheben. 2. Die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird wie folgt begehrt: 2.1 Der Antrag der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 20. September 2024 sei ab- weisen und auf den Vollzug der verbleibenden Reststrafe von 173 Tagen sei zu verzichten. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen. 2.2 Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2.3 Die Entschädigung für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 2’219.75 sei auszurichten und die Aufwendungen für das oberinstanzliche Verfahren seien gemäss der Honorarnote festzulegen. 4.2 Bewährungs- und Vollzugsdienste Fürsprecher C.________ stellte und begründete namens der BVD folgende Anträ- ge (Akten SK 25 145, pag. 195, 198): 1. Die nach Anrechnung des im Rahmen der stationären Massnahme nach Art. 60 StGB verbrach- ten Freiheitsentzuges verbleibende Reststrafe von 173 Tagen der mit Urteil des Regionalge- richts Bern-Mittelland vom 26.10.2022 ausgefällten und zugunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 44 Monaten sei zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten seien dem Berufungsführer aufzuerlegen. 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen. 4. Die erforderlichen weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. 4.3 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin E.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsan- waltschaft folgende Anträge (Akten SK 25 145, pag. 195, 199): 1. Der Antrag der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 20. September 2024 sei gut- zuheissen. 2. Die nach Anrechnung des im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs nach Art. 60 StGB verbrachten Freiheitsentzugs verbleibende Reststrafe der mit Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 26. Oktober 2022 ausgefällten und zu Gunsten des Massnahmenvollzugs aufge- schobenen Freiheitsstrafe von 44 Monaten sei als vollziehbar zu erklären (Art. 62c Abs. 2 StGB). 3. Die Reststrafe sei auf 173 Tage zu bestimmen. 4. Für den Vollzug dieser Strafe sei A.________ der bedingte Vollzug bzw. die bedingte Entlas- sung zu verweigern. 4 5. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien A.________ zur Bezahlung aufzuerle- gen. 6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich vollumfänglich ange- fochten, womit es die Kammer gesamthaft zu überprüfen hat (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Kammer hat mithin über den Vollzug der aufgeschobenen Reststrafe, die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erst- und oberinstanzlichen Entschädigungen zu befin- den. Als Berufungsgericht verfügt die Kammer über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Berufungsführers darf sie den Entscheid aber nicht zu dessen Nach- teil abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorgeschichte / Vollzugsverlauf Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Oktober 2022 wurde der Berufungsführer wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), teilweise mengenmässig qualifiziert und bandenmässig begangen, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), Dieb- stahls, geringfügigen Diebstahls, Hehlerei, mehrfach begangen, geringfügiger Heh- lerei, mehrfach begangen, Nichtanzeigens eines Fundes, mehrfach begangen, so- wie Reisens ohne gültigen Fahrschein zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten (abzüglich 322 Tage Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet und es wurde festgestellt, dass der Berufungsführer die Massnahme am 6. Juli 2022 vorzeitig in der F.________ (Abteilung in der Mass- nahmeinstitution) des G.________ (Massnahmeeinrichtung) angetreten hat (Akten PEN 22 454, pag. 3016 ff.). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung zum Strafge- setzbuch, zum Militärstrafgesetzbuch und zum Jugendstrafgesetz [V-StGB-MStG- JStG; SR 311.01]; vgl. die Verfügung der BVD vom 11. November 2022, Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001661 ff.). In der Urteilsbegründung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Juni 2023 (S. 39 f.; Akten PEN 22 454, Band 8, unpaginiert) wurde festgehalten, beim Beru- fungsführer würden sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung einer Mass- nahme nach Art. 60 StGB vorliegen. Es sei von einer schweren Störung bzw. Ab- hängigkeit auszugehen, die behandelbar sei. Eine Strafe allein sei nicht geeignet, ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Es sei von einem bestehenden Behand- 5 lungsbedürfnis auszugehen, was auch notwendig sei, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu garantieren. Zudem sei zu erwarten, dass der Gefahr erneuter Delinquenz, die mit seinem Zustand im Zusammenhang stehe, mit der Anordnung einer Massnahme begegnet werden könne, weshalb eine solche – auch unter Berücksichtigung dessen, dass es gemäss Vollzugsbericht des G.________ (Massnahmeeinrichtung) vom 6. Oktober 2022 sowie seiner Aussagen in der Hauptverhandlung offenbar bereits zu ersten Veränderungen gekommen sei – an- zuordnen sei. Am 17. November 2022 trat der Berufungsführer in die offene Abteilung des G.________ (Massnahmeeinrichtung) ein (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001717). Infolge des ungünstigen Verlaufs der Massnahme im G.________ (Massnahmeein- richtung) wurde der Berufungsführer am 25. Oktober 2023 der BVD zur Verfügung gestellt (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001748) und – nach einem vorübergehenden Aufenthalt im Regionalgefängnis D.________ (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001750, 001755 ff.) – am 13. Februar 2024 in die M.________ (Massnah- meinstitution), Standort N.________, verlegt (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001792 ff.). Am 18. Juli 2024 wurde der Berufungsführer abermals vorübergehend ins Re- gionalgefängnis D.________ verlegt (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001819 ff.), nachdem die M.________ (Massnahmeinstitution) der Vollzugsbehörde mitgeteilt hatte, dass keine weitere Zusammenarbeit mit dem Berufungsführer stattfinden werde (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001811). Mit Verfügung vom 20. September 2024 – nachdem der Berufungsführer zuvor mitgeteilt hatte, die stationäre Massnahme abbrechen zu wollen (Akten BVD Nr. 1061/122, pag. 001838, 001841) – hoben die BVD die stationäre Suchbehand- lung wegen aussichtsloser Fortführung auf (mangelnde Therapie- und Abstinenz- motivation, problematischer Massnahmenverlauf und Nichterreichen von massge- blichen therapeutischen Fortschritten; Akten PEN 24 685, pag. 7 ff.). Die BVD er- wogen, beim Berufungsführer liege ein insgesamt ungünstiger Vollzugsverlauf vor. Aufgrund der offenbar fehlenden Abstinenzbereitschaft wie auch der mangelnden Bereitschaft, sich mit der Suchtproblematik vertieft therapeutisch auseinanderzu- setzen, sei angesichts der beim Berufungsführer bestehenden chronifizierten Suchterkrankung davon auszugehen, dass bei ihm keine hinreichende risikorele- vante Beeinflussbarkeit gegeben sei, was sich negativ auf die Legalprognose aus- wirke. Da mehrere Therapieversuche in verschiedenen Vollzugseinrichtungen un- ternommen worden und im Ergebnis erfolglos geblieben seien, erscheine das Massnahmenziel als nicht erreichbar und die Fortführung der stationären Suchtbe- handlung als nicht mehr zielführend. Die BVD stellten gleichentags bei der Vorinstanz den Antrag, die nach Anrechnung des im Rahmen der stationären Massnahme nach Art. 60 StGB verbrachten Frei- heitsentzugs verbleibenden Reststrafe gemäss Urteil vom 26. Oktober 2022 zu vollziehen (Akten PEN 24 685, pag. 2 ff.), woraufhin die Vorinstanz gestützt auf Art. 62c Abs. 2 StGB ein nachträgliches Verfahren eröffnete (Akten PEN 24 685, pag. 31 f.). Am 22. Oktober 2024 wurde der Berufungsführer aus dem Regionalge- fängnis D.________ entlassen, nachdem die Aufhebungsverfügung der BVD vom 20. September 2024 in Rechtskraft erwachsen und zurzeit keine andere zureichen- 6 de gesetzliche Grundlage für eine Inhaftierung als gegeben erachtet worden war (Akten PEN 24 685, pag. 13, 25 ff.). Die Vorinstanz hat die umfangreichen Vollzugsakten einlässlich und korrekt zu- sammen. Hierauf kann vorab verwiesen werden (E. I des angefochtenen Urteils; Akten PEN 24 685, pag. 71 ff.). Es wird darauf verzichtet, sämtliche Berichte, Voll- zugspläne, Fallkonzeptionen etc. erneut im Detail wiederzugeben. Vielmehr wird nachstehend im Sinne einer besseren Verständlichkeit einzig auf den Inhalt der zentralsten Aktenstücke nochmals in zusammenfassender Weise eingegangen. 7. Forensisches Gutachten von med. pract. O.________ vom 31. Januar 2022 Mit dem dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Oktober 2022 zugrunde liegenden forensischen Gutachten von med. pract. O.________ der P.________ (Praxis) vom 31. Januar 2022 wurden dem Berufungsführer folgende Diagnosen gestellt (Akten PEN 22 454, pag. 2407, 2426): - Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom (ICD- 10 F14.2) - Psychische und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyn- drom (ICD-10 F13.2) - Psychische und Verhaltensstörung durch Opiate, Abhängigkeitssyndrom, ge- genwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Substitutions-Programm (ICD-10 F11.22) - Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2) - Dissoziale Persönlichkeits-Akzentuierung (ICD-10 Z73.1). Die Ausprägung der diagnostizierten psychischen Störung wurde als mittelschwer eingestuft. Im Gutachten wurde festgehalten, dass der Berufungsführer schon in der Jugend mit Drogen in Berührung gekommen sei. Im Verlauf der Jahre habe sich eine schwere Abhängigkeitserkrankung entwickelt und es sei zu einer Identifi- kation mit einem kriminellen Drogen-Milieu und der Ausbildung eines kriminellen Lebensstils gekommen. Der Berufungsführer habe zunehmend den Bezug zur bür- gerlichen Gesellschaft und deren Werte sowie Normen verloren und es sei ihm aufgrund der gestellten Diagnosen zunehmend schwergefallen, prosoziale Lö- sungsstrategien zu entwickeln und anzuwenden (Akten PEN 22 454, pag. 2426 f.). Die gutachterliche Risikoeinschätzung wurde anhand dreier Instrumente vorge- nommen. Dabei ergab sich ein erhöhtes Risiko, dass der Berufungsführer zukünftig erneut ähnliche Delikte, wie solche, welche ihm zur Last gelegt wurden, begehen werde, insbesondere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Akten PEN 22 454, pag. 2408 ff.). Diese erhöhte Wahrscheinlichkeit resultiere aus der unsachgemässen Medikation, der fehlenden Tagesstruktur, der fehlenden profes- sionellen Unterstützung, dem fehlenden, prosozialen sozialen Netzwerk und der mangelnden Einsicht des Berufungsführers, etwas daran ändern zu müssen (Akten PEN 22 454, pag. 2424). Aufgrund der gestellten Diagnosen werde der Berufungs- führer weiterhin zu unüberlegten, zum Teil impulsiven Verhaltensweisen neigen. 7 Die dissozialen Persönlichkeitsanteile verhinderten die Entwicklung prosozialer Lö- sungsstrategien. Sie führten zur Minderung der Frustrationstoleranz und zur Un- fähigkeit zum Bedürfnisaufschub. Dies werde auch zukünftig zu zahlreichen Ver- stössen gegen Regeln und Normen führen. Der Berufungsführer werde daher auch in Zukunft vermutlich Mühe haben, ein stabiles, prosoziales Netzwerk aufzubauen und (pro-)soziale Unterstützung zu erhalten (Akten PEN 22 454, pag. 2432). Bei fehlender Unterstützung und externer Kontrolle müsse zukünftig mit einer hohen Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass der Berufungsführer weiterhin Drogen konsumiere, wodurch neue Straftaten wie die ihm aktuell vorgeworfen zu befürchten seien (Akten PEN 22 454, pag. 2418). Aufgrund des chronischen Ver- laufs sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass der Berufungsführer wieder in alte Ver- haltensmuster zurückfallen werde (Akten PEN 22 454, pag. 2410). Der Gutachter schlussfolgerte, aus den Diagnosen und der Risikoeinschätzung werde deutlich, dass die Abhängigkeitsproblematik des Berufungsführers tief ver- wurzelt sei und ein anhaltendes Verhaltensmuster darstelle, welches sich in starren Reaktionen auf belastende, soziale und persönliche Lebenslagen zeige. Daraus folge, dass nur eine langanhaltende, multiprofessionelle störungs- und deliktorien- tiere Therapie dieses Verhaltensmuster durchbrechen könne. Es müsse mit einem mehrjährigen Therapieverlauf gerechnet werden, bevor das Rückfallrisiko nachhal- tig gesenkt werden könne (Akten PEN 22 454, pag. 2424 f.). Sollte es gelingen, zeitnah flankierende, unterstützende, aber auch kontrollierende Massnahmen zu etablieren, könnte das Rückfallrisiko deutlich gesenkt werden (Akten PEN 22 454, pag. 2419, 2423). Der Berufungsführer müsse für einen erfolgreichen Straf- oder Massnahmenverlauf vor allem Unterstützung und flankierende Massnahmen von aussen zur Verfügung gestellt bekommen. Die Ressourcen, welche der Berufungs- führer selbst mitbringe, seien nicht besonders gut ausgeprägt (Akten PEN 22 454, pag. 2422). Eine Strafe allein werde nicht ausreichend sein, dieses Ziel zu errei- chen und dem Rückfallrisiko angemessen zu begegnen. Auch das ambulante Set- ting habe sich in den vergangenen Monaten als unzureichend erwiesen. Deshalb sei eine stationäre Massnahme gemäss Art. 60 StGB aus forensisch- psychiatrischer Sicht angezeigt (Akten PEN 22 454, pag. 2423, 2425, 2433 f.). Es gebe zurzeit keine andere Alternative, um das Risiko für zukünftige, strafbare Handlungen zu reduzieren (Akten PEN 22 454, pag. 24345). Die Behandelbarkeit der diagnostizierten Suchterkrankung wurde gemäss Gutach- ter als verhältnismässig gut bezeichnet. Allerdings zeigten die Langzeitstudien, dass der Drogenrückfall eher die Regel als die Ausnahme sei. Bezüglich der disso- zialen Persönlichkeitsanteile sei nur bei einem langjährigen multiprofessionellen Behandlungskonzept mit ausreichender Aussicht auf Erfolg zu rechnen (Akten PEN 22 454, pag. 2433). 8. Vollzugsbericht des G.________ (Massnahmeeinrichtung) vom 4. September 2023 Dem Vollzugsbericht des G.________ (Massnahmeeinrichtung) vom 4. September 2023 (Akten BVD Nr. 1061/122, pag. 001717 ff.) lässt sich entnehmen, dass sich der Berufungsführer in der Zusammenarbeit zu jener Zeit vordergründig höflich und korrekt verhielt. In letzter Zeit sei er jedoch öfters dadurch aufgefallen, dass er sich 8 nicht absprachefähig und intransparent zeige. Aufgrund von diversen kritischen Zwischenfällen sei es seit der letzten Berichterstattung an das Regionalgericht Bern-Mittelland (vgl. Akten PEN 22 454, pag. 2897 ff.) zu zahlreichen Disziplinie- rungen gekommen. Der Berufungsführer äussere seit geraumer Zeit, keine Motiva- tion für die Massnahme zu haben. Nicht zuletzt aufgrund dessen verhalte er sich derzeit passiv bei der Mitwirkung an den Vollzugszielen. Der Berufungsführer habe nach seinem Übertritt in die offene Abteilung am 30. Dezember 2022 eine positive Urinprobe auf THC abgegeben. Am 22. Januar 2023 habe ihm der Konsum von Kokain und am 31. Januar 2023 der Konsum von Benzodiazepinen nachgewiesen werden können. Um den Berufungsführer bei seiner Abstinenz zu unterstützen und ihn zu einer transparenteren Kommunikation zu ermuntern, sei eine Suchtmittel- vereinbarung erstellt worden. Am 27. Juli 2023 habe der Berufungsführer eine wei- tere positive Urinprobe auf Kokain abgegeben. Zuvor sei er bei einem externen Aufenthalt in eine Razzia verwickelt gewesen, die bei einem ehemaligen Kollegen aus der Drogenszene stattgefunden habe. Erst nach mehrmaligem Nachfragen ha- be er einen Konsum eingestanden. Angesprochen auf die Gründe für den Rückfall habe der Berufungsführer angegeben, dass er sich unter dem Einfluss von Kokain gut fühle. Angesichts des geschilderten Vorfalls vom 27. Juli 2023 müsse davon ausgegangen werden, dass der Berufungsführer nach wie vor mit Bekannten aus dem Milieu verkehre. Zusätzlich sei der Berufungsführer am 5. April, 14. Juni und 10. Juli 2023 arrestiert worden (Vereitelung zweier Urinkontrollen resp. selbstver- schuldete Verspätung bei einer Urlaubsrückkehr). Der Vollzugsverlauf werde zu- sammenfassend derzeit als ungünstig empfunden. Wie die geschilderten kritischen Zwischenfälle und die daraus resultierenden Disziplinierungen verdeutlichten, ge- linge es dem Berufungsführer nicht, sich an die betrieblichen Regeln zu halten. Des Weiteren habe er aufgrund seiner geringen Motivation für die Massnahme nur klei- ne Fortschritte bei der Zielerreichung verzeichnen können. Der Berufungsführer scheine die negativen Auswirkungen des Drogenkonsums zu unterschätzen und gar auszublenden. Subjektiv überwögen die positiven Aspekte. Weiter scheine er, von den negativen strafrechtlichen Konsequenzen abgesehen, keinen Leidens- druck zu empfinden. Aus therapeutischer Sicht habe bislang noch kein intrinsischer Antrieb «erwachsen» können, was bei weiterhin geringer Selbstwirksamkeitserwar- tung zur Stagnation des therapeutischen Prozesses führe. Die risikorelevante Be- einflussbarkeit sei in eingeschränkter Ausprägung gegeben und die Legalprognose bei erneuten Substanzkonsumrückfällen und konsekutiv gesenkter Handlungs- schwelle für allgemeine Delinquenz mittelfristig belastet. Die Ausführung eines indi- viduellen Risikomanagements im extramularen Erfahrungsraum bedürfe weiterer Problemeinsicht und sei gegenwärtig kaum gegeben. Eine deliktpräventive Wirkung im Veränderungsbedarf entwickle sich unzureichend. Aus Sicht des Psychiatrisch- Psychologischen Dienstes des G.________ (Massnahmeeinrichtung) wurde die Fortsetzung der Massnahme im aktuellen Setting mit dem Ziel einer Schadensmin- derung zur Verbesserung der Legalprognose als sinnvoll und vertretbar erachtet. 9 9. Abschlussbericht des G.________ (Massnahmeeinrichtung) vom 24. November 2023 Aus dem Abschlussbericht des G.________ (Massnahmeeinrichtung) vom 24. No- vember 2023 (Akten BVD Nr. 1061/122, pag. 001761 ff.) geht hervor, dass mit dem Berufungsführer eine Vereinbarung für die weitere Zusammenarbeit besprochen worden sei und dieser geäussert habe, sich um Verbesserung zu bemühen. Den- noch sei es seit der letzten Berichterstattung zu zahlreichen Disziplinierungen ge- kommen. Am 3. Oktober 2023 habe der Berufungsführer telefonisch bei den BVD ein Gesuch um Verlegung gestellt. Zeitgleich sei die Weiterführung der Massnah- me im G.________ (Massnahmeeinrichtung) vom Behandlungsteam nicht mehr als zweckmässig erachtet worden. Der Vollzugsverlauf habe sich – wie bereits im letz- ten Bericht erwähnt worden sei (vgl. E. II/8 hiervor) – kontinuierlich verschlechtert. Der Berufungsführer habe in den vergangenen Monaten einen stagnierenden bis negativen Vollzugsverlauf gezeigt. Es habe ihm an Absprachefähigkeit und Trans- parenz gefehlt. Er habe keine Behandlungsmotivation gehabt und die stationäre Massnahme abbrechen wollen. Für suchtbezogene Interventionen sei er kaum mehr zugänglich gewesen und er habe die erarbeiteten Copingstrategien im Alltag nicht umgesetzt. Obwohl es dem Berufungsführer gelegentlich gelungen sei, seine Konsumrückfälle (Kokain, Cannabis) offenzulegen, habe er wenig Interesse daran gezeigt, diese zu reflektieren oder zu vermeiden. Er habe wenig differenziert und pauschal über den Erhalt von Konsumangeboten berichtet, die er nicht habe ab- lehnen können oder wollen. Die Häufigkeit von Rückfällen habe zugenommen und die Bearbeitung derselben sei wenig konstruktiv verlaufen. Immer deutlicher habe er sich dem therapeutischen Prozess innerlich völlig entzogen. Er habe zwar je- weils Besserung gelobt, dies aber auf der Verhaltensebene nicht umgesetzt. Auch habe er den Schmuggel von psychotropen Substanzen vehement verneint, obwohl einiges darauf hingedeutet habe. Er habe an der Erreichung der Vollzugsziele nicht aktiv mitgewirkt und diese mithin kaum erreicht. Es sei während des Berichtszeit- raums zu mehreren kritischen Zwischenfällen gekommen. Am 25. September 2023 habe der Berufungsführer die drei Zeitfenster zur Abgabe einer Urinprobe unge- nutzt verstreichen lassen, weshalb er in den Arrest versetzt worden sei. Dort habe er zwei Urinproben abgegeben. Die erste sei verwässert gewesen, die zweite habe ein positives Resultat auf Kokain ausgewiesen. Am 12. Oktober 2023 habe er ei- nen Konsumrückfall mit Kokain sowie am 19. Oktober 2023 einen solchen mit Ko- kain und Cannabis offengelegt. Die Konsumrückfälle hätten sich allesamt intern er- eignet und seien in Widerspruch zu den Aussagen des Berufungsführers gestan- den, wonach er beteuert habe, dass es ihm innerhalb des G.________ (Massnah- meeinrichtung) einfacher falle, Betäubungsmittel abzulehnen als bei externen Auf- enthalten. Im Abschlussbericht wurde weiter festgehalten, dass sich der Psychia- trisch-Psychologische Dienst der diagnostischen Einschätzung von med. pract. O.________ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 31. Januar 2022 ansch- liesse. Unter der Rubrik «Zusammenfassende Einschätzung» wurde dargelegt, dass die Ausführung eines individuellen Risikomanagements im intra- und extramu- laren Erfahrungsraum kaum gegeben gewesen sei. Eine deliktpräventive Wirkung im Veränderungsbedarf habe sich nicht entfalten können. Die risikorelevante Be- einflussbarkeit erscheine aufgrund der chronifizierten Suchterkrankung in Verbin- 10 dung mit der fehlenden Abstinenz und Therapiebereitschaft stark eingeschränkt, was sich negativ auf die Legalprognose auswirke. Unter diesen Umständen sei auch eine Verbesserung der Legalprognose nicht mehr zu erwarten gewesen, weshalb der Aufenthalt im G.________ (Massnahmeeinrichtung) vorzeitig beendet und der Berufungsführer am 1. November 2023 zur Verfügung gestellt worden sei. 10. Abschlussbericht der M.________ (Massnahmeinstitution) vom 6. August 2024 Dem Abschlussbericht der M.________ (Massnahmeinstitution) vom 6. August 2024 (Akten BVD Nr. 1061/122, pag. 001834 ff.) kann entnommen werden, dass es dem Berufungsführer von Beginn schwer gefallen sei, sich auf die vorgesehene Tagesstruktur einzulassen. Anfangs April 2024 habe er das erste Mal geäussert, unsicher zu sein, ob er die Therapie weiterführen möchte. Es sei ihm nicht gelun- gen, die vorhandenen Kontakte aus der Drogenszene gänzlich aufzugeben, was mit ein Grund dafür gewesen sei, dass es während des ganzen Therapieverlaufs regelmässig zum Konsum von Kokain und Alkohol gekommen sei. Bei den ersten Urlauben im April und Mai 2024 sei der Berufungsführer dreimal positiv auf Alkohol getestet worden. Zudem habe er im Mai 2024 zweimal extern Kokain konsumiert und intern mit Dormicum gehandelt. Am 11. Juli 2024 seien in seinem Zimmer Res- te von Kokain und Opiaten gefunden worden. Neben einem weiteren positiven Al- koholtest nach einem Urlaub seien bei einer Urinprobe mittels Laboranalyse betref- fend Benzodiazepine fünf Wirkstoffe festgestellt worden, welche dem Berufungs- führer nicht verschrieben worden seien. Diese Vorfälle hätten sie dazu veranlasst, dem Berufungsführer den Abbruch der Therapie zu eröffnen (vgl. dazu auch die E- Mail der M.________ (Massnahmeinstitution) vom 16. Juli 2024, Akten BVD Nr. 1061/122, pag. 001812). In der sozialtherapeutischen Einschätzung wurde ausgeführt, dass der Berufungsführer von Beginn an den Eindruck erweckt habe, dass er mit seinem Schicksal hadere und wenig Hoffnung habe, dass sich daran etwas ändern könnte. Es scheine, als wolle er sich mit all dem Schwierigen, das er in seiner Vergangenheit erlebt habe, nicht auseinandersetzen. Seine psychische Befindlichkeit sei als instabil wahrgenommen worden, oft hätten ihm die Kraft und der Antrieb gefehlt. Unter diesen Umständen fehle ihm die innere Kapazität, um sich mit seiner Abhängigkeitserkrankung oder seiner beruflichen und sozialen Rein- tegration auseinanderzusetzen (vgl. gleichlautend die E-Mail der M.________ (Massnahmeinstitution) vom 16. Juli 2024, wonach der Berufungsführer schon zu Beginn seines Aufenthaltes habe durchblicken lassen, dass er keine Therapiemoti- vation habe, sondern die Massnahme lediglich «absitzen» wolle. Dementsprechend habe er nur sehr marginal an der Tagesstruktur teilgenommen). 11. Aktennotiz der BVD vom 8. August 2024 und Schreiben des Berufungsführers vom 13. September 2024 Aus der Aktennotiz der BVD vom 8. August 2024 (BVD Nr. 1061/122, pag. 001838) geht hervor, dass der Berufungsführer am 7. August 2024 auf deren Anrufbeant- worter eine Nachricht hinterlassen habe, wonach er die Massnahme «aufheben» möchte. Nach einer Bitte um Rückruf habe sich der Berufungsführer am 8. August 2024 telefonisch gemeldet. Er habe auf Nachfrage angegeben, dass er die Mass- 11 nahme nach Art. 60 StGB abbrechen möchte. Er werde dann im ZAS (Zentrum für ambulante Suchtbehandlung) einmal pro Woche zur Therapie gehen. Mit Schreiben vom 13. September 2024 (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001841) teil- te der Berufungsführer der BVD mit, dass er keine Motivation mehr habe und ziem- lich depressiv sei wegen seines Vaters, welcher krank sei. Er möchte «den Art. 60 StGB abbrechen» und eine ambulante Massnahme machen. Der Grund sei, dass er noch Zeit mit seinem Vater verbringen möchte, bevor es zu spät sei. 12. Vollzugsbericht des Regionalgefängnisses D.________ vom 16. Juli 2025 Gemäss dem Vollzugsbericht des Regionalgefängnisses D.________ vom 16. Juli 2025 (Akten SK 25 145, pag. 125 ff.) wurde der Berufungsführer während seines Aufenthaltes vom 1. November 2023 bis 13. Februar 2024 und vom 18. Juli 2024 bis 22. Oktober 2024 als angepasst und freundlich erlebt. Der Umgang mit ihm ha- be sich als unproblematisch gestaltet. Er habe sich tendenziell zurückgezogen ge- zeigt, jedoch stets den Anweisungen des Personals gefolgt. Er habe sich an die Hausordnung gehalten und sich von allen gefängnistypischen Schwierigkeiten di- stanziert. Einzig am 29. Dezember 2023 seien bei einer Zellenkontrolle gehortete Medikamente gefunden worden, die anschliessend aus der Zelle entfernt worden seien. Weitergehende negative Vorfälle, die ein Eingreifen des Personals erfordert hätten, seien nicht bekannt. Es seien keine Verfügungen ausgesprochen und keine Sanktionen verhängt worden. Unter der Rubrik «Arbeit» wurde festgehalten, dass der Berufungsführer am 17. Januar 2024 auf eigenen Wunsch dem Bereich der Konfektionierung zugewiesen worden sei. Er sei in der Folge leider nicht in der La- ge gewesen, sich jeweils pünktlich auf den Arbeitsbeginn vorzubereiten. Der Ar- beitsversuch sei deshalb innert weniger Tagen von den verantwortlichen Arbeits- meistern wieder abgebrochen worden. Während seines Aufenthaltes vom 1. No- vember 2023 bis 13. Februar 2024 habe der Berufungsführer einen Besuch erhal- ten. Während seines zweiten Aufenthaltes vom 18. Juli 2024 bis 22. Oktober 2024 habe er drei Besuche empfangen. Ausserdem habe er telefonische Aussenkontak- te gepflegt. Über Besonderheiten oder Auffälligkeiten könne nicht berichtet werden. 13. Leumundsbericht vom 12. Juni 2025 Im aktuellen Leumundsbericht der Kantonspolizei Bern vom 12. Juni 2025 (Akten SK 25 145, pag. 117 ff.) wird festgehalten, dass der Berufungsführer gemäss sei- nen eigenen Angaben zurzeit keinen Beistand, Vormund oder Beirat habe. Er habe schon immer in Bern gewohnt. Jetzt wohne er in H.________ (Ortschaft), jedoch ziehe es ihn zurück in die Stadt. Er habe angegeben, dass er suchtkrank gewesen sei. Dabei habe er täglich Heroin und Kokain konsumiert. Nun nehme er täglich 600mg Sevre-Long als Substitution zu sich. Zudem konsumiere er gelegentlich noch Kokain. Er wolle die 173 Tage Freiheitsstrafe nicht weiter absitzen müssen. Er sei frühzeitig aus dem Gefängnis entlassen worden, da dieses überfüllt gewesen sei. Er habe beabsichtigt gehabt, seine «Haftstrafe» sofort abzusitzen. 12 14. Vorstrafen und seit dem vorinstanzlichen Urteil ergangene Verurteilungen Aus den Vollzugsakten ergibt sich, dass der Berufungsführer u.a. mit Urteil der 2. Strafkammer das Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 1985 insbesonde- re wegen qualifizierten Diebstahls und Versuchs dazu, wiederholt und fortgesetzt, gewerbsmässig, grösstenteils bandenmässig und teilweise unter Offenbarung be- sonderer Gefährlichkeit begangen, Hehlerei, wiederholt begangen, Betrugs und Gehilfenschaft dazu, wiederholt begangen, Urkundenfälschung, wiederholt began- gen, Irreführung der Rechtspflege, wiederholt begangen, und Widerhandlungen gegen das BetmG, wiederholt und fortgesetzt begangen, zu 50 Monaten Zuchthaus sowie einer Busse verurteilt worden ist (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 000083 ff.). Am 4. September 1987 wurde er vom Strafamtsgericht Bern u.a. wegen Diebstahls und unvollendeten Versuchs dazu, wiederholt begangen, Sachbeschädigung, Heh- lerei, Begünstigung sowie Widerhandlungen gegen das BetmG, wiederholt und fortgesetzt begangen, schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von 16 Mona- ten verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und der Berufungsführer wurde in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige eingewiesen (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 000285 ff.). Am 14. April 1988 ordnete das Strafamtsgericht Bern den nachträglichen Strafvollzug an, nachdem der Berufungsführer nacheinander in vier suchtspezifischen Einrichtungen untergebracht worden war und sich nirgends be- währt hatte (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 000374 ff.). Nach mehreren weiteren Verurteilungen des Berufungsführers insbesondere wegen Widerhandlungen ge- gen das BetmG (vgl. Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 000439, 000463 ff., 000518 ff., 000758 ff.) wurde er mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 7. Septem- ber 2001 u.a. wegen Brandstiftung, Diebstahls, vollendeten Betrugsversuchs, Wi- derhandlungen gegen das BetmG und Gehilfenschaft dazu, mehrfach und zum Teil mengenmässig qualifiziert begangen, schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wurde zugunsten der zugleich angeordneten ambulanten psychotherapeutischen Behandlung aufge- schoben (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 000823 ff.). Am 1. Oktober 2003 wurde die ambulante Behandlung wegen Unzweckmässigkeit aufgehoben (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 000920 ff.), nachdem der Berufungsführer mit Urteil des Kreisge- richts VIII Bern-Laupen vom 11. Juli 2003 u.a. wegen Hehlerei, mehrfach began- gen, Betrugs, Urkundenfälschung, mehrfach begangen, und Widerhandlungen ge- gen das BetmG und Gehilfenschaft dazu, mehrfach und zum Teil mengenmässig qualifiziert begangen, zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten, unter Aufschub des Strafvollzuges und Einweisung in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige, verurteilt worden war (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 000877 ff.). Am 3. August 2004 wurde die stationäre Massnahme wegen Erfolgs- und Aussichtslosigkeit abgebrochen (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 000997 f.). Mit Urteil vom 20. Dezember 2004 erklär- te das Kreisgericht VIII Bern-Laupen die in ihrem Vollzug aufgeschobenen Strafen gemäss mehrerer Urteile im Umfang von total 543 Tagen als vollstreckbar. Zu- gleich ordnete es eine ambulante Massnahme während und nach dem Strafvollzug an (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001000 ff.). Am 10. Januar 2005 wurde der Beru- fungsführer bedingt entlassen. Es wurde entschieden, dass die ambulante Mass- nahme weiterzuführen sei (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001020 ff.). Ab Anfang Oktober 2005 befand sich der Berufungsführer wegen des Verdachts auf neuerli- 13 che Straftaten, insbesondere Widerhandlungen gegen das BetmG, erneut in Unter- suchungshaft (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001035). Er wurde mit Urteil des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen vom 31. März 2006 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfach mengenmässig qualifiziert begangen, Diebstahls, Wider- handlungen gegen das SVG, mehrfach begangen, und Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen, schuldig gesprochen und zu 15 Monaten Ge- fängnis verurteilt. Der Strafvollzug wurde aufgeschoben und eine ambulante Mass- nahme angeordnet (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001083 ff.). Gemäss dem Strafregisterauszug vom 27. August 2025 (Akten SK 25 145, pag. 169 ff.) wurde der Berufungsführer am 1. Februar 2008 vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen wegen Widerhandlung gegen das BetmG, teilweise schwerer Fall, mehrfach begangen, Geldwäscherei, mehrfach begangen, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen, und Widerhandlungen gegen das SVG, mehrfach begangen, für schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt; dies unter Aufschub des Strafvollzuges und Anord- nung resp. Weiterführung der ambulanten Suchtbehandlung. Am 19. September 2011 verfügte die Vollzugsbehörde, dass die ambulante Massnahme aufgrund der erfreulichen Situation beim Berufungsführer und in Gesamtbetrachtung der Akten- lage sowie im Hinblick darauf, dass die (verlängerte) Höchstdauer der Massnahme am 10. Januar 2012 erreicht sein werde, als erfolgreich abgeschlossen gelte und aufgehoben werde (Akten BVD, Nr. 1061/22, pag. 001259 f.). Weiter lässt sich dem Strafregisterauszug vom 27. August 2025 (Akten SK 25 145, pag. 169 ff.) entneh- men, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Berufungsführer mit Strafbefehl vom 6. März 2013 wegen Widerhandlungen gegen das SVG, mehr- fach begangen, Widerhandlungen gegen die Verkehrszulassungsverordnung sowie Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig sprach und ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse bestrafte. Mit Strafbefehl der Regi- onalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. August 2013 wurde der Beru- fungsführer wegen Hehlerei, Widerhandlungen gegen das SVG, Übertretung nach Art. 19a BetmG sowie Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Perso- nen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr schuldig erklärt und zu einer unbeding- ten Freiheitsstrafe von zehn Tagen sowie einer Busse verurteilt. Mit Strafbefehl vom 1. Juni 2016 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Be- rufungsführer des Diebstahls (Versuch), der Sachbeschädigung, der Widerhand- lungen gegen das SVG sowie des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen à CHF 30.00. Mit Strafbefehl der Regiona- len Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. Februar 2017 erfolgte eine Schul- digsprechung des Berufungsführers wegen Widerhandlungen gegen das SVG so- wie Übertretung nach Art. 19a BetmG. Der Berufungsführer wurde zu einer Gelds- trafe von 60 Tagessätzen à CHF 50.00 und einer Busse verurteilt. Mit Strafbefehl vom 14. Mai 2018 wurde der Berufungsführer von der Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland wegen Hehlerei, mehrfach begangen, Fälschung von Aus- weisen, mehrfach versucht begangen, Widerhandlungen gegen das SVG, Verge- hen gegen das Waffengesetz, Übertretung gegen das Waffengesetz, Vergehen gegen das BetmG sowie Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 150 Tagen sowie einer Busse verur- 14 teilt. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. No- vember 2018 wurde der Berufungsführer wegen Hehlerei schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 4. März 2019 erklärte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Beru- fungsführer wegen Widerhandlungen gegen das SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen. Mit Strafbefehl vom 14. Sep- tember 2023 wurde der Berufungsführer von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig erklärt und mit einer Busse bestraft (Akten SK 25 145, pag. 137). Den von den BVD nachgereichten Vollzugsakten lässt sich entnehmen, dass der Berufungsführer mit Verfügung vom 26. Mai 2025 zum Strafantritt auf den 4. Au- gust 2025 aufgeboten wurde (Vollzug zweier Ersatzfreiheitsstrafen im Umfang von insgesamt 12 Tagen [Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 14. September 2023: CHF 200.00; Urteil des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 26. Oktober 2022: CHF 1'000.00], Akten SK 25 145, pag. 138 ff.). Nachdem der Berufungsführer der Aufgebotsverfügung keine Folge geleitstet hatte, wurde er am 12. August 2025 zur Verhaftung ausgeschrieben (Akten SK 25 145, pag. 135 ff.). Eine telefonische Nachfrage bei den BVD am 2. September 2025 er- gab, dass der Berufungsführer zwischenzeitlich angehalten werden konnte. Er hat die ausstehenden zwei Bussen von insgesamt CHF 1'200.00 bezahlt, womit von einem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen abgesehen werden konnte (Akten SK 25 145, pag. 182). Gemäss den von der Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft an der Berufungs- verhandlung zusätzlich eingereichten Unterlagen hat die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland am 14. August 2025 ein neuerliches Strafverfahren gegen den Berufungsführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, evtl. qualifiziert begangen, eröffnet (Akten SK 25 145, pag. 200; vgl. insoweit auch den Strafregisterauszug vom 27. August 2025, Akten SK 25 145, pag. 170). Aus dem Protokoll der delegierten Einvernahme des Berufungsführers vom 14. August 2025 (Akten SK 25 145, pag. 201 ff.) geht hervor, dass dieser am 14. August 2025 um 14.00 Uhr am Bahnhof Bern durch zwei Kantonspolizisten in Zivil zur Kontrolle angehalten worden war, wobei aus seinen Effekten 42 Gramm Heroin brutto und 52 Gramm Kokain brutto, jeweils in einem Knistersack verpackt, sichergestellt wur- den (Z. 31 ff. des Protokolls). Auf die Frage, wessen Betäubungsmittel das seien und woher das in seinen Effekten aufgefundene Heroin und Kokain stamme, wollte der Berufungsführer keine Aussagen machen (Z. 37 f., 40 f. des Protokolls). Auf die Frage, wie viel er für die Betäubungsmittel bezahlt habe, sagte er Folgendes aus: «Ich habe das auf Kommission erhalten. Er hat mich gezwungen, das zu nehmen. Ich mache keine Aussagen» (Z. 46 ff. des Protokolls). Bezüglich der Frage, was er mit den Betäu- bungsmitteln vorgehabt habe resp. zu welchem Zweck er eine solche Menge Betäubungsmittel mitgeführt habe, verweigerte er die Aussage (Z. 50 ff. des Proto- kolls). Weitergehend gab der Berufungsführer an der delegierten Einvernahme vom 14. August 2025 an, dass er seit 30 Jahren Kokain konsumiere. Zuletzt habe er heute Kokain konsumiert. Heroin konsumiere er weniger (Z. 55 ff. des Protokolls). Bezüglich der Frage, wie er sich seinen Betäubungsmittelkonsum finanziere, wollte 15 er keine Aussagen machen (Z. 74 f. des Protokolls). Er bestätigte, dass die in sei- nen Effekten sichergestellte Feinwaage ihm gehört (Z. 131 ff. des Protokolls). 15. Einvernahme des Berufungsführers an der Berufungsverhandlung Der Berufungsführer gab anlässlich der Berufungsverhandlung vom 4. September 2025 u.a. an (Akten SK 25 145, pag. 186 ff.), dass es ihm nicht so gut gehe, da seine Freundin I.________ am 2. August verstorben sei. Auch sein Vater sei am 4. Februar gestorben und seine Schwester ein halbes Jahr zuvor. Dies sei alles ein wenig zu viel gewesen, dann sei er abgestützt. Er sei wieder mit I.________ zu- sammen gewesen. Er sei dabei gewesen, als diese gestorben sei. Ein Mitarbeiter der Spitex habe zu tief geschnitten und I.________ sei dann zu Hause verblutet (S. 4 Z. 39 ff. des Protokolls). Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er zwei- bis dreimal pro Woche bei der 75-jährigen Coiffeuse J.________ arbeite (Fenster put- zen, Einkäufe erledigen etc.). Dieser gehe es nicht so gut und sie habe ihm auch schon viel geholfen. Ansonsten sei er zu Hause und fahre ein wenig Velo. Das ha- be er am Anfang gemacht, bevor I.________ verstorben sei (S. 5 Z. 11 ff. des Pro- tokolls). Ausserhalb der K.________(Institution) habe er noch Kontakt mit L.________. Er habe auch noch Kollegen, welche wie er gerne Handball spielten. Mit diesen gehe er nach dem Spiel etwas Trinken. Wie diese Kollegen hiessen, konnte er nicht sagen (S. 5 Z. 21 f., 24 ff. des Protokolls). Auf die Frage, weshalb es ihn wieder nach Bern ziehe, antwortete er, dass er in der Stadt Bern selbständig als Velomechaniker arbeiten möchte (S. 5 Z. 30 ff. des Protokolls). Vor dem 2. Au- gust habe er selten Kokain konsumiert, nur zweimal pro Monat, wenn er etwas gra- tis erhalten habe. Aktuell konsumiere er etwa alle zwei Tage ca. ein Gramm Ko- kain. Zudem konsumiere er ca. zweimal im Monat Heroin. Wie viel Gramm Heroin er konsumiere, könne er nicht sagen, da er das «Zeug» nicht wäge (S. 5 Z. 38 ff., 46 f., S. 6 Z. 1 f. des Protokolls). Auf die Frage, woher er das «Zeug» habe, antwor- tete er, dass er einmal mit jemandem Kontakt gehabt habe, so wie letztes Mal. Er habe das Heroin gar nicht gewollt, dann habe dieser ihm gesagt: «Komm, nimm das». Es sei praktisch ein Geschenk gewesen (S. 6 Z. 4 ff. des Protokolls). Er habe im April eine Therapie im ZAS angefangen. Dort habe es ihm nicht zugesagt. Er habe den hochdeutsch sprechenden Therapeuten nicht gut verstanden. Nun sei er auf der Suche nach einem anderen Therapeuten, den er verstehe. Er suche über das Internet und habe bislang drei Anfragen gemacht. Alle seien besetzt gewesen oder hätte nichts von Drogen verstanden (S. 6 Z. 17 ff. des Protokolls). Auf die Frage, wie es zum neuerlichen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das BetmG gekommen sei, erklärte der Berufungsführer, dass er die Betäubungsmittel am Anfang gar nicht gewollt habe. Man habe ihm den Sack nachgeworfen und ihm gesagt, dass es gratis sei. Er habe der Person gesagt, dass er 44 Monate «ge- hockt» sei und nun einmal etwas sehen möchte. Er sei ja praktisch 44 Monate we- gen dieser Person «gehockt», auch wenn er den «Scheiss» selbst gemacht habe. Es sei für seinen Eigenkonsum gewesen, damit er I.________ etwas vergessen könne (S. 6 Z. 27 ff., 39 ff. des Protokolls). Auf den Vorhalt seiner dazu divergie- renden Aussagen an der delegierten Einvernahme vom 14. August 2025 gab er an, dass man Kommission sage, wenn es geschenkt sei (S. 7 Z. 1 ff., 11 ff. des Proto- kolls). Er finde es nicht richtig, dass er am 22. Oktober 2024 einfach so ohne nichts 16 und nur mit fünf Rappen im Hosensack aus dem Gefängnis entlassen worden sei (S. 8 Z. 3 ff. des Protokolls). Die stationäre Suchtbehandlung im G.________ (Massnahmeeinrichtung) sei seiner Ansicht nach gescheitert, weil es dort nur zehn Drogensüchtige gehabt habe. Der Rest seien Pädophile gewesen. Im N.________ habe er Leute von der Gasse gekannt, was nicht so sein Fall gewesen sei (S. 8 Z. 32 ff. des Protokolls). Bezüglich seiner Zukunftspläne sagte er aus, dass er bald pensioniert werde und sich darauf freue. Er wolle nach Q.________ (Ortschaft) oder sonst irgendwohin gehen. Zuerst möchte er aber noch nach Bern gehen und ein Velogeschäft aufbauen (S. 9 Z. 39 ff. des Protokolls). Auf die Frage, ob er auf einem guten Weg sei, antwortete er zunächst, dass er nicht auf einem guten Weg sei. Er müsse etwas ändern. Alsdann sagte er aus, dass er niemand anderes ka- putt mache. Er helfe sogar den anderen, wenn es sein müsse. Doch, er sei auf ei- nem guten Weg (S. 10 Z. 13 ff. des Protokolls). 16. Würdigung der Beweismittel durch die Kammer Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 31. Januar 2022 wurde von med. pract. O.________, einem Fachharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (FMH) mit Schwerpunkt für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie erstellt. Es erfolgte unter korrekter Wiedergabe der vorbestehenden Aktenlage sowie mehreren Explo- rationsgesprächen und psychiatrischen Untersuchungen. Die vorliegend massge- benden Schlussfolgerungen des Gutachters hinsichtlich der Diagnose, der Risiko- beurteilung sowie der Therapie und der Massnahme wurden nachvollziehbar be- gründet. Die Expertise gibt zu keinen Zweifeln Anlass. Dieser kann folglich voller Beweiswert zuerkannt werden. Gestützt auf das schlüssige Gutachten von med. pract. O.________ ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer an einer psy- chischen und Verhaltensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, einer psy- chischen und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, einer psychischen und Verhaltensstörung durch Opiate, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm, einer psychischen und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyn- drom und an einer dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung leidet (Akten PEN 22 454, pag. 2407, 2426), was von therapeutischer Seite des G.________ (Massnah- meeinrichtung) bestätigt wurde (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001766 recto). Die dem Berufungsführer vorgeworfenen Taten, bezüglich welcher er am 26. Oktober 2022 verurteilt worden ist, stehen mit den diagnostizierten psychischen Störungen kausal im Zusammenhang (Akten PEN 22 454, pag. 2432) und es wurde dem Be- rufungsführer aufgrund der gestellten Diagnosen und der erfolgten Risikobeurtei- lung seitens des psychiatrischen Fachgutachters med. pract. O.________ eine er- höhte Wahrscheinlichkeit attestiert, dass er auch zukünftig strafbare Handlungen, insbesondere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begeht (Akten PEN 22 454, pag. 2429). Angesichts dessen wurde eine stationäre Suchtbehand- lung empfohlen, um das Risiko für zukünftige strafbare Handlungen nachhaltig zu reduzieren. Eine ambulante, strafbegleitende Therapie wurde als nicht ausreichend erachtet (Akten PEN 22 454, pag. 2434 f.). Entsprechend der gutachterlichen Ein- schätzung von med. pract. O.________ hat das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Urteil vom 26. Oktober 2022 eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. Die zu- 17 gleich ausgesprochene Freiheitsstrafe wurde zugunsten der stationären Massnah- me aufgeschoben. Aufgrund der detaillierten und nachvollziehbaren Abschlussberichte des G.________ (Massnahmeeinrichtung) vom 24. November 2023 sowie der M.________ (Massnahmeinstitution) vom 6. August 2024 wird klar, dass der Voll- zug der stationären Suchtbehandlung gescheitert ist. Der Berufungsführer hat letzt- lich in beiden Institutionen keine dezidierte Therapie- und Abstinenzmotivation ge- zeigt. Es ist ihm sowohl während seines Aufenthalts im G.________ (Massnahme- einrichtung) als auch nach seinem Wechsel in die M.________ (Massnahmeinstitu- tion) nicht gelungen, sich ernsthaft auf die Suchttherapie einzulassen und eine po- sitive Verhaltensänderung herbeizuführen, um die Suchtkrankheit in den Griff zu bekommen. Der Berufungsführer hat im G.________ (Massnahmeeinrichtung) wie auch in der M.________ (Massnahmeinstitution) mehrere Konsumrückfälle gehabt (Kokain, Benzodiazepine, Opiate, Cannabis) und eigens geäussert, dass er die sta- tionäre Suchtbehandlung abbrechen will, womit er seine fehlende Therapiemotiva- tion zusätzlich manifestierte. Zu beachten gilt es auch, dass der Berufungsführer gemäss Abschlussbericht der M.________ (Massnahmeinstitution) vom 6. August 2024 eine instabile psychische Befindlichkeit aufweist und ihm die innere Kapazität gefehlt hat, sich mit seiner Abhängigkeitserkrankung und seiner beruflichen sowie sozialen Reintegration auseinanderzusetzen. Es hat ferner Hinweise darauf gege- ben, dass der Berufungsführer während des Massnahmenvollzugs intern mit Betäubungsmitteln gehandelt hat. Massgebliche Therapiefortschritte konnten we- der im G.________ (Massnahmeeinrichtung) noch in der M.________ (Massnah- meinstitution) erreicht werden, was schliesslich zur Aufhebung der stationären Massnahme geführt hat (vgl. dazu Akten PEN 24 685, pag. 7 ff.). Während seines Aufenthalts im Regionalgefängnis D.________ vom 1. November 2023 bis 13. Februar 2024 und vom 18. Juli 2024 bis 22. Oktober 2024 hat der Be- rufungsführer bis zu seiner Versetzung resp. Entlassung gemäss dem schlüssigen Vollzugsbericht des Regionalgefängnisses D.________ vom 16. Juli 2025 ein grundsätzlich gutes Vollzugsverhalten gezeigt. Es kam indes auch im Regionalge- fängnis D.________ zu einem Zwischenfall (Hortung von Medikamenten in der Zel- le), was zeigt, dass es ihm auch dort nicht gelungen ist, sich durchwegs an die be- trieblichen Regeln zu halten. Zudem ist ihm ein Arbeitsversuch nicht gelungen, da er nicht in der Lage war, sich jeweils pünktlich auf den Arbeitsbeginn vorzubereiten. Was die aktuelle soziale Situation des Berufungsführers anbelangt, muss diese un- ter Berücksichtigung des Leumundsberichts der Kantonspolizei Bern vom 12. Juni 2025 und der Aussagen des Berufungsführers anlässlich der Berufungsverhand- lung vom 4. September 2025 als durchzogen resp. negativ bezeichnet werden. Der Berufungsführer wurde am 22. Oktober 2024 aus dem Regionalgefängnis D.________ entlassen, woraufhin er sich mit der K.________(Institution) in Kontakt setzte und sich dort eine Wohnung in H.________ (Ortschaft) organisieren konnte (Akten PEN 24 685, pag. 60 ff.). Gemäss seinen Angaben gegenüber der Kantons- polizei Bern (vgl. den Leumundsbericht vom 12. Juni 2025, SK 25 145 pag. 118) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Z. 30 ff. des Protokolls, Akten SK 25 145, pag. 187) zieht es ihn derzeit indes wieder nach Bern, wo er bislang 18 Kontakte zur Szene gehabt hat. Der Berufungsführer hat sich nach seinen eigenen Angaben von seiner langjährigen Lebenspartnerin I.________, mit welcher er delik- tisch tätig gewesen ist und welche ebenfalls betäubungsmittelabhängig war, ca. im November 2023 getrennt (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001797 recto; Akten PEN 24 685, pag. 37). Zwischenzeitlich ist er mit ihr wieder zusammengekommen. Am 2. August 2025 ist I.________ offenbar verstorben, woraufhin der Berufungsführer nach seinen eigenen Angaben abgestürzt ist. Auch mit dem Tod seines ihm nahe stehenden Vaters im Februar 2025 sowie seiner Schwester ein halbes Jahr zuvor hatte der Berufungsführer weitere Schicksalsschläge zu verkraften. Der Berufungs- führer konsumiert seit dem Tod von I.________ wieder regelmässig Kokain und Heroin. In eine regelmässige Tagesstruktur ist er nicht eingebunden. Auch eine Therapie macht er nicht. Die Suche nach einem geeigneten Therapeuten (vgl. die entsprechenden Angaben des Berufungsführers anlässlich der Berufungsverhand- lung: Z. 17 ff. des Protokolls, Akten SK 25 145, pag. 188) erscheint nicht wirklich zielgerichtet zu sein, will er bislang doch lediglich drei Therapeuten angefragt ha- ben. Der Berufungsführer erweckte an der Berufungsverhandlung nicht den Ein- druck, dass er ernsthaft darum bemüht ist, einen geeigneten Therapieplatz zu fin- den resp. seinen wiederum gesteigerten Betäubungsmittelkonsum in den Griff zu bekommen. Gemäss Strafregisterauszug vom 27. August 2025 verfügt er über zahlreiche einschlägige Vorstrafen. Er hat bereits früher sowohl stationäre als auch ambulante Therapien absolviert, welche letztlich aber keine nachhaltigen Verände- rungen gezeigt haben, zumal der Berufungsführer auch danach immer wieder ein- schlägig straffällig wurde. Die zahlreichen Vorstrafen verdeutlichen, dass beim Be- rufungsführer eine gleichbleibende Beschaffungskriminalität bei Langzeitsuchtmit- telabhängigkeit in Kombination mit regelmässigen SVG-Delikten vorliegt. Es ergibt sich das Bild einer langjährigen Hoffnungslosigkeit. Zwischenzeitlich ist ein neues Strafverfahren gegen den Berufungsführer wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, evtl. qualifiziert begangen, eingeleitet worden. Insoweit gilt die Unschulds- vermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer ist indes immerhin gestän- dig, dass er im Besitz der sichergestellten Menge an Betäubungsmitteln war (42 Gramm Heroin brutto und 52 Gramm Kokain brutto), was zeigt, dass er wieder mit erheblichen Mengen an Betäubungsmitteln in Berührung gekommen und in alte Verhaltensmuster zurückgefallen ist. Seine divergierenden Aussagen bezüglich des Erhalts der Betäubungsmittel («Erhalt auf Kommission» resp. «Geschenk») ver- mochte er an der Berufungsverhandlung nicht nachvollziehbar zu erklären. Insgesamt wird aufgrund der Akten sowie den Aussagen des Berufungsführers an der Berufungsverhandlung deutlich, dass dieser trotz gutachterlich attestierter Not- wendigkeit einer langanhaltenden, multiprofessionellen störungs- und deliktorien- tierten Therapie (inkl. Erarbeitung eines individuellen Risikomanagements) keine solche ernsthaft in Angriff genommen hat. Vielmehr hat er gegenüber den Mass- nahmeinstitutionen klar die Haltung geäussert, keine Therapiemotivation zu haben und die Massnahme nur absitzen resp. abbrechen zu wollen, was letztlich zur Auf- hebung der Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit geführt hat. Auch seit seiner Entlassung aus dem Regionalgefängnis D.________ am 22. Oktober 2024 hat sich die diesbezügliche Situation nicht geändert. Vielmehr ist insoweit unter Berücksich- tigung der beim Berufungsführer anlässlich seiner Anhaltung vom 14. August 2025 19 sichergestellten erheblichen Menge an Kokain und Heroin sowie dem neuerlichen Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das BetmG, evtl. qualifiziert began- gen, und seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung, wonach er wieder re- gelmässig Kokain und Heroin konsumiere, von einer Verschlechterung seiner aktu- ellen persönlichen Situation auszugehen. III. Rechtliche Würdigung 17. Rechtliche Grundlagen Nach der rechtskräftigen Aufhebung der Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 StGB er- folgt die Prüfung des Strafvollzugs (HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 62c StGB). Ist der mit der Massnahme verbundene Freiheits- entzug kürzer als die aufgeschobene Freiheitsstrafe, so wird die Reststrafe vollzo- gen. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der bedingten Ent- lassung (Art. 86 StGB) oder der bedingten Freiheitsstrafe (Art. 42 StGB) vor, so ist der Vollzug aufzuschieben (Art. 62c Abs. 2 StGB). Der Aufschub des Vollzugs des Strafrestes ist nur möglich, wenn objektiv für die aufgeschobene Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug hätte gewährt werden können oder wenn der Täter bereits zwei Drittel (bzw. allenfalls die Hälfte) der Strafdauer durch den Straf- und Massnahmenvollzug erstanden hat. Zudem muss der Täter grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB («wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten») bzw. Art. 86 Abs. 1 StGB («wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen») erfüllen (HEIMGARTNER, in: StGB / JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N. 3 zu Art. 62c StGB). Die Frage, ob der nachträgliche Vollzug der Strafe angeordnet werden muss, beur- teilt sich in erster Linie danach, inwieweit bei der betroffenen Person mindestens teilweise eine Besserung eingetreten ist und inwieweit diese Besserung durch den nachträglichen Vollzug der Strafe in Frage gestellt wird (BGE 114 IV 85 E. 5; HEER, a.a.O., N. 33 zu Art. 62c StGB). Während ein bedingter Strafvollzug im Fall eines Misserfolgs der Massnahme nach Art. 62a Abs. 1 StGB, d.h. nach erneuter Delin- quenz in der Probezeit, schwer begründet werden kann, ist bei Art. 62c StGB im Zusammenhang mit der Frage nach einer günstigen Prognose eine Differenzierung nach dem Aufhebungsgrund angezeigt. Zweifellos kann bei einer betroffenen Per- son nach weiteren Straftaten oder einem auffälligen Verhalten, mit welchen Phänomenen sie ihre weitere Gefährlichkeit ausdrückt, kaum eine günstige Pro- gnose im Sinne von Art. 42 StGB gestellt werden. Gleich verhält es sich, wenn eine Massnahme scheitert, d.h. aussichtslos ist oder die bedingte Entlassung bis zum Erreichen der Höchstdauer der Massnahme nicht vorgenommen werden konnte (Art. 62c Abs. 1 Bst. a und b StGB). Dies bedeutet, dass der Grund zu deren An- ordnung grundsätzlich weiter besteht. Denkbar ist im Gegensatz dazu eine günsti- ge Prognose trotz wenig günstigen Verlaufs der vorausgegangenen Massnahme, wenn die betroffene Person nach Aufhebung der Massnahme in Freiheit in beson- ders günstige Verhältnisse gelangt, beispielsweise der konkrete soziale Empfangs- 20 raum dies annehmen lässt (HEER, a.a.O., N. 37 zu Art. 62c StGB; vgl. auch GO- DENZI, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 5 zu Art. 62c StGB, wonach der Fehlschlag der Therapie in der Regel kaum günstige Bewährungsaussichten eröffnen dürfte; vgl. ebenso TRECHSEL/PAUEN BORER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 62c StGB, wonach eine günstige Prognose beim Schei- tern der Massnahme unwahrscheinlich ist, mit Ausnahme des Falls, wo die Mass- nahme aufgehoben wird, weil danach kein Bedarf mehr besteht; vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 3 zu Art. 62c StGB, mit Hinweis auf die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundes- gesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 2087 sowie BGE 114 IV 93, wonach dem Verurteilten jedenfalls eine günstige Prognose attes- tiert werden kann, wenn die Massnahme aufgehoben wird, weil sich im Verlauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass er nicht therapiebedürftig ist). Es ist in Erinnerung zu rufen, dass das Scheitern einer Behandlung vielfältige Ur- sachen haben kann. Jedenfalls darf der nachträgliche tatsächliche Strafvollzug nicht Bestrafungscharakter haben. Allerdings scheint Art. 62c Abs. 2 StGB nicht grosse praktische Bedeutung zu haben. Soweit ersichtlich, scheint das Bundesge- richt hier streng zu sein. So stellte es trotz zahlreicher positiver Faktoren wie etwa Bewährung während Ausgängen, fehlende Eskalation trotz Alkoholkonsums, inten- sive Therapie mit guter Introspektionsfähigkeit, ruhiges Verhalten und zuverlässige Arbeitstätigkeit im Vollzug etc. die Tatsache des Scheiterns der Massnahme domi- nant in den Vordergrund, um die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs zu be- gründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2015 vom 7. April 2015 E. 1.3; HEER, a.a.O., N. 32 zu Art. 62c StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 135 IV 180 E. 2.1). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind nebst den Ta- tumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.4, 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.3.2). Relevante Progno- sekriterien sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 6.1.5, 6B_245/2022 vom 21. Juni 2022 E. 2.1). Die Beurteilung der Prognose über das künftige Wohlverhalten ist aufgrund der Tatsachen vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheids über den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe präsentieren (Urteil des Bundesge- richts 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 6.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 114 IV 85 E. 5, wonach es für die Prognose sachgerecht ist, von der aktuellen Situation auszugehen, denn die zwischenzeitlich durchgeführte Massnahme sei für die Frage der Zukunftsaussichten von erheblicher Bedeutung). Dabei steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_144/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 3.4). 21 18. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog in E. V/1 des angefochtenen Urteils (Akten PEN 24 685, pag. 107 ff.), der Berufungsführer habe bis zum vorliegend relevanten Datum (22. Oktober 2024) insgesamt 1'162 Tage im Rahmen von Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (322 Tage) sowie vorzeitigem Massnahmenantritt resp. der Massnahme selbst (840 Tage; 6. Juli 2022 bis 22. Oktober 2024) verbüsst. Den 1'335 Tagen (44 Monate Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 26. Oktober 2022), stünden mithin 1'162 Tage gegenüber, woraus ein Strafrest von 173 Tagen resul- tiere. Für diesen könne der bedingte Vollzug resp. eine bedingte Entlassung nicht gewährt werden. Es sei davon auszugehen, dass sich der Berufungsführer während seiner Zeit im Regionalgefängnis D.________ wohlverhalten habe, zumal den Vollzugsakten keine entsprechenden Vermerke zu entnehmen seien. Ebenfalls sei positiv zu würdigen, dass sich der Berufungsführer nach seiner Haftentlassung mit der K.________(Institution) in Kontakt gesetzt und dort eine Wohnung organi- siert habe. Die K.________(Institution) könne als Bewährungshilfe angeschaut werden, wie sie med. pract. O.________ im Gutachten von Januar 2022 auch vor- geschlagen habe. Was die K.________(Institution) jedoch nicht beinhalte, sei ein entsprechendes Therapieangebot. Eine Therapie werde von allen Seiten, auch vom Gericht, als dringend nötig erachtet. Aus den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ gehe hervor, dass der Berufungsführer nach seiner Entlassung im Ok- tober 2024 offenbar wieder mit dem Konsum begonnen habe. Es sei zwar richtig, dass es sich beim Berufungsführer mit Jahrgang .________ bereits um einen älte- ren Verurteilten handle, der sich wegen seiner Drogensucht seit Jahrzehnten in diesem Milieu bewege und sich die Chancen auf absolute Abstinenz in seinem Fall deshalb wohl in einem geringen Bereich bewegten. Indes habe der Berufungsfüh- rer während des Massnahmenvollzugs jegliche Bemühungen seitens des Thera- piepersonals verweigert, ihm entsprechende Skills für das Leben nach dem Vollzug beizubringen. Es sei immer wieder zu Konsumrückfällen sowie weiteren kritischen Vorfällen gekommen, weswegen er mit diversen Arreststrafen habe belegt werden müssen. Der Berufungsführer und seine damalige Partnerin hätten sich gemäss seinen Aussagen zwar getrennt, womit ein negativer Faktor hinfällig geworden sei. Demgegenüber werde er offensichtlich immer noch vom Sozialdienst unterstützt und bewege sich – um seinen Konsum stillen zu können – abermals im Drogenmi- lieu. Es sei davon auszugehen, dass das «Reissen» nach Kokain nach wie vor be- stehe. Die momentanen Gegebenheiten entsprächen mithin praktisch 1:1 dem Zu- stand, wie er gewesen sei, bevor es zum dem Urteil vom 26. Oktober 2022 zugrun- deliegenden Verfahren gekommen sei. Warum sich die aktuelle Situation im Ver- gleich zu früher derart krass verändert haben sollte, dass dem Berufungsführer nunmehr eine günstige Prognose attestiert werden könnte, ergebe sich weder aus den Ausführungen der Verteidigung noch lasse sich solches angesichts der bisher gemachten Ausführungen belegen. Es sei davon auszugehen, dass der Berufungs- führer auch in Zukunft weitere Delikte begehen werde, womit ihm eine schlechte Prognose zu stellen sei. Damit entfalle die Voraussetzung von Art. 62c Abs. 2 StGB resp. jene des zweiten Teils von Art. 86 Abs. 1 StGB. Da der letztgenannte Geset- zesartikel eine «und»-Bestimmung sei, seien Ausführungen zum Verhalten des Be- rufungsführers im Strafvollzug obsolet. 22 19. Vorbringen im oberinstanzlichen Verfahren 19.1 Verteidigung Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung aus (Akten SK 25 145, pag. 195), der Berufungsführer sei kein Schwerkrimineller. Die Vollzugsakten stell- ten teilweise zu Unrecht ein schlechtes Bild von ihm dar. Der jahrzehntelange Dro- genkonsum habe Spuren beim Berufungsführer hinterlassen. Dieser könne sich nicht einfach ändern und die Erfolgsaussichten bezüglich eine vollständige Dro- genabstinenz müssten als sehr gering bezeichnet werden. Es sei zu erwarten ge- wesen, dass er süchtig resp. krank bleibe. Der Berufungsführer habe eine Therapie immerhin probiert und sich zu Beginn grosse Mühe gegeben. Dass er es probiert und nicht von Anfang an eine Freiheitsstrafe in Angriff genommen habe, bei wel- cher er nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe voraussichtlich entlassen worden wäre, dürfe ihm nicht zu seinem Nachteil gereichen. Der Vollzug der Rest- strafe sei unverhältnismässig. Der Berufungsführer sei am 22. Oktober 2024 uner- warteterweise ohne jegliche Unterstützung, ohne Wohnlösung und ohne Emp- fangsraum aus dem Regionalgefängnis D.________ entlassen worden. Nichtsdes- totrotz habe er in der Freiheit Fuss fassen können. Er arbeite als Aushilfe in einem Coiffeursalon. Im August habe er nach dem Tod von I.________ einen gröberen Rückfall gehabt. Er sei hineingeflogen und die vorliegenden Umstände deuteten darauf hin, dass er angefixt worden sei. Es treffe zu, dass dem Berufungsführer keine günstige Legalprognose gestellt werden könne. Es sei zu erwarten, dass er süchtig bleibe, was sich nicht günstig auf die Prognose auswirke. Indes sei auch keine Verhaltensänderung durch den Vollzug der Freiheitsstrafe zu erwarten. Die- ser sei eher nachteilig und bewirke horrende Kosten. Primär seien vom Berufungs- führer Übertretungen resp. eine niederschwellige, nicht primär gefährliche Beschaf- fungskriminalität zu erwarten. Die Gesellschaft müsse nicht vor ihm geschützt wer- den. Die effektive Gefahr, welche vom Berufungsführer ausgehe, sei gering. Er ha- be lediglich anderen Schwerstsüchtigen Stoff besorgt, welche diesen so oder an- ders besorgten. Der Berufungsführer verstehe nicht, weshalb er im Oktober 2024 aus dem Regionalgefängnis entlassen worden sei und nun ein Jahr später eine Reststrafe vollzogen werden solle. Es sei unverständlich, dass diese nicht nahtlos vollzogen worden sei, zumal der Berufungsführer hierzu sein Einverständnis erklärt habe. 19.2 Bewährungs- und Vollzugsdienste Der Vertreter der BVD brachte an der Berufungsverhandlung vor (Akten SK 25 145, pag. 195), beim Berufungsführer gehe es nicht um jemanden Ungefährlichen. Die- ser habe die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht. Gemäss dem Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Oktober 2022 habe der Berufungs- führer Handel mit einer 32-fachen qualifizierten Drogenmenge betrieben. Damit er konsumieren könne, müsse er mit Drogen handeln. Darin liege die Gefahr. Ob die Reststrafe nach dem Abbruch der stationären Suchtbehandlung zu vollziehen sei oder nicht, beurteile sich nach der Legalprognose. Diese sei gleich wie im Jahr 2022. Zwar sei beim Berufungsführer eine Krankheitseinsicht vorhanden, indes keine Veränderungsmotivation. Diese sei zwingend notwendig. Ein bedingter Voll- zug oder eine bedingte Entlassung sei vorliegend nicht möglich. Er werde dem Ent- 23 lassungssetting vom 22. Oktober 2024 nachgehen. Der Berufungsführer habe nicht im Regionalgefängnis D.________ belassen werden können, weil es hierfür zu die- sem Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gegeben habe, nachdem die stationäre Suchtbehandlung aufgehoben worden sei und kein Hafttitel bestanden habe. 19.3 Generalstaatsanwaltschaft Die Staatsanwältin erklärte an der Berufungsverhandlung (Akten SK 25 145, pag. 195), dass die Strafbehörden in Bezug auf die Frage, ob die Reststrafe zu vollziehen sei oder nicht, an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden seien und geprüft werden müsse, ob diese vorlägen oder nicht. Hinsichtlich des Voll- zugsverhaltens sei festzuhalten, dass sich der Berufungsführer im Regionalge- fängnis D.________ wohlverhalten habe. Indes sei auch anzumerken, dass er Me- dikamente gehortet und ein Arbeitsversuch habe abgebrochen werden müssen. Bezüglich Legalprognose sei erforderlich, dass mindestens teilweise eine Besse- rung eingetreten sei und diese durch den Vollzug der Reststrafe gefährdet wäre. Positiv zu werten sei, dass sich der Berufungsführer an die K.________(Institution) gewandt habe. Die Entlassung sei nicht optimal verlaufen, was erkannt worden sei. Der Berufungsführer habe zudem mit dem Tod seiner Lebenspartnerin am 2. Au- gust 2025 einen Schicksalsschlag erlitten. Negativ berücksichtigt werden müsse, dass er nach seiner Entlassung im Oktober 2024 wieder Drogen konsumiert habe. Er habe bereits im Massnahmenvollzug jegliche Unterstützung verweigert und es hätten diverse Disziplinarmassnahmen verhängt werden müssen. Heute besuche er keine Therapie, was ebenfalls negativ zu werten sei. Anlässlich seiner polizeili- chen Anhaltung vom 14. August 2025 habe er selbst angegeben, dass er die si- chergestellten Betäubungsmittel auf Kommission erhalten habe. Die Menge und die Wortwahl deuteten darauf hin, dass er mindestens einen Teil der sichergestellten Betäubungsmittel hätte verkaufen wollen, zumal bei ihm auch eine Feinwaage si- chergestellt worden sei und er selbst an der Berufungsverhandlung angegeben ha- be, dass er seinen Stoff nicht wäge. Das neue Strafverfahren zeige deutlich auf, dass sich die Situation beim Berufungsführer bezüglich Legalprognose gleich dar- stelle wie im Jahr 2022. Es seien nicht nur Übertretungen, sondern Verbrechen und Vergehen zu erwarten. 20. Würdigung der Kammer 20.1 Von der Vorinstanz wurde das Bestehen einer Reststrafe von 173 Tagen korrekt ermittelt. Dies wird vom Berufungsführer zu Recht nicht beanstandet. Es kann in- soweit auf die zutreffenden Erwägungen in E. V/1 des angefochtenen Urteils ver- wiesen werden (Akten PEN 24 685, pag. 107 ff.). Gestützt auf Art. 62c Abs. 2 StGB ist demnach weiter zu prüfen, ob die Voraussetzungen der bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vorliegen. Andernfalls ist die Reststrafe zu voll- ziehen. Hierbei geht es um das Vorliegen einer günstigen bzw. die Abwesenheit ei- ner ungünstigen Prognose (vgl. E. III/17 hiervor). Wie ausgeführt (vgl. E. II/16 hiervor), liegt beim Berufungsführer gemäss der gut- achterlichen und therapeutischen Diagnosestellung eine psychische und Verhal- tensstörung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, eine psychische und Verhal- tensstörung durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssyndrom, eine psychische und 24 Verhaltensstörung durch Opiate, Abhängigkeitssyndrom (gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Substitutionsprogramm), eine psychische und Ver- haltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom und eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung vor (Akten PEN 22 454, pag. 2407, 2426, Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001766 recto). Die dem Berufungsführer vorgeworfenen Taten, bezüglich welcher er am 26. Oktober 2022 verurteilt worden ist, stehen mit den diagnostizierten psychischen Störungen kausal im Zusammenhang (Akten PEN 22 454, pag. 2432) und es wurde dem Berufungsführer aufgrund der gestellten Dia- gnosen und der erfolgten Risikobeurteilung seitens des psychiatrischen Fachgut- achters med. pract. O.________ eine erhöhte Wahrscheinlichkeit attestiert, dass er auch zukünftig strafbare Handlungen, insbesondere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begehen wird (Akten PEN 22 454, pag. 2429). Der Gut- achter empfahl angesichts dessen eine stationäre Suchtbehandlung, um das Risiko für zukünftige strafbare Handlungen nachhaltig zu reduzieren. Eine ambulante, strafbegleitende Therapie wurde als nicht ausreichend erachtet (Akten PEN 22 454, pag. 2434 f.; vgl. E. II/16 hiervor). Gemäss Gutachter wurde eine langanhal- tende, multiprofessionelle störungs- und deliktsorientierte Therapie als notwendig erachtet, um das anhaltende Verhaltensmuster des Berufungsführers zu durchbre- chen, welches sich in starren Reaktionen auf belastende, soziale und persönliche Lebenslagen zeige (Akten PEN 22 454, pag. 2424). Gestützt auf diese gutachterli- che Einschätzung, den tendenziell positiven Vollzugsbericht des G.________ (Massnahmeeinrichtung) vom 6. Oktober 2022 im Rahmen des seit dem 6. Juli 2022 laufenden vorzeitigen Massnahmenvollzugs (Akten PEN 22 454, pag. 2897 ff.) sowie die Aussagen des Berufungsführers anlässlich der Hauptverhandlung ordnete das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Urteil vom 26. Oktober 2022 eine stationäre Suchtbehandlung an (vgl. die Urteilsbegründung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Juni 2022 S. 40, Akten PEN 22 454, unpaginiert). Das Re- gionalgericht Bern-Mittelland erwog (S. 43 der Urteilsbegründung; Akten PEN 22 454, unpaginiert), auch wenn schon viel versucht worden sei, den Berufungsführer von seiner Drogensucht zu therapieren, erhalte er mit dem vorliegenden Urteil das erste Mal die Möglichkeit, dies im Rahmen einer stationären Behandlung zu tun. Gelinge es ihm, mit dieser Massnahme von den Drogen loszukommen und sich endgültig vom Drogenmilieu zu distanzieren, so würde sich auch das (ohne Thera- pie) bestehende erhöhte Rückfallrisiko auf ein «Normales» senken. Wie den Abschlussberichten des G.________ (Massnahmeeinrichtung) vom 24. November 2023 und der M.________ (Massnahmeinstitution) vom 6. August 2024 sowie der Aufhebungsverfügung der BVD vom 20. September 2024 entnom- men werden kann und wie es bereits vorstehend erwogen wurde (vgl. E. II/16 hier- vor), ist eine stationäre Suchtbehandlung beim Berufungsführer gescheitert. So- wohl im G.________ (Massnahmeeinrichtung) – in welchem sich der Berufungsfüh- rer rund elf Monate in der offenen Abteilung aufgehalten hat (zuvor vier Monate in der F.________ (Abteilung in der Massnahmeinstitution)) – als auch in der M.________ (Massnahmeinstitution) – bei welcher der Aufenthalt rund fünf Monate gedauert hat – gelang es dem Berufungsführer nicht, eine nachhaltige Bereitschaft für eine Verhaltensänderung einzuleiten (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001766 f., 001835 recto; vgl. auch die Aktennotiz der BVD vom 17. Juni 2024 hinsichtlich Te- 25 lefonat mit der M.________ (Massnahmeinstitution) [Akten BVD, Nr. 1061/22, pag. 001809], die E-Mail der M.________ (Massnahmeinstitution) vom 16. Juli 2024 [Ak- ten BVD, Nr. 1061/22, pag. 001812], die Aktennotiz der BVD vom 8. August 2024 hinsichtlich Telefonat mit dem Berufungsführer, wonach dieser angegeben hat, dass er die Massnahme aufheben wolle [Akten BVD, Nr. 1061/22, pag. 001838] und das Schreiben des Berufungsführers an die BVD vom 13. September 2024, wonach er keine Motivation mehr habe und die stationäre Suchtbehandlung abbre- chen wolle [Akten BVD, Nr. 1061/22, pag. 001841]). Er zeigte sich wenig transpa- rent und absprachefähig (Akten BVD, Nr. 1061/22, pag. 001748 recto, 001767 rec- to) und es kam in beiden Institutionen – mithin selbst im geschützten Rahmen – be- reits innert kurzer Zeit wieder zu Konsumrückfällen und anderweitigen Zwischenfäl- len (Akten BVD, Nr. 1061/22, pag. 001665 ff., 001686 f., 001710, 001716, 001732 f., 001745 f., 001809, 001812, 001834 verso). Eine intrinsische Motivation zur Ab- stinenz und Therapie resp. zur stationären Massnahme war beim Berufungsführer nicht auszumachen (Akten BVD, Nr. 1061/22, pag. 001766 f.). Vielmehr musste festgestellt werden, dass es ihm auch in der stationären Suchtbehandlung nicht ge- lang, sich auf die Bearbeitung von delikts- und störungsspezifischen Themen ein- zulassen (Akten BVD, Nr. 1061/22, pag. 001723 recto, 001766 verso, 001835 rec- to), und er für eine suchtbezogene Intervention kaum zugänglich war (Akten BVD, Nr. 1061/22, pag. 001766 verso). Rückfallpräventive Strategien konnten keine era- rbeitet werden resp. die erarbeiteten Copingstrategien wurden im Alltag nicht um- gesetzt (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001724 recto, 001766 verso). Der Beru- fungsführer präsentierte sich damit zum Zeitpunkt der Aufhebung der stationären Suchtbehandlung psychopathologisch weitgehend unverändert (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001766 recto). Massgebliche Therapiefortschritte im Sinne der Verringerung des bestehenden erhöhten Rückfallrisikos insbesondere betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mithin eine Besserung bezüglich seiner deliktsrelevanten psychischen und Verhaltensstörungen, Abhän- gigkeitssyndrome von diversen Betäubungsmitteln waren nicht auszumachen (Ak- ten BVD Nr. 1061/22, pag. 001767 recto). Es konnte sich keine deliktpräventive Wirkung im Veränderungsbedarf entfalten (Akten BVD Nr. 1061/122, pag. 001766 verso). Demnach muss davon ausgegangen werden, dass das vom Gutachter at- testierte Rückfallrisiko des Berufungsführers unverändert fortbesteht. Es kann mangels langjähriger, zumindest teilweise erfolgreicher Therapie nicht davon aus- gegangen werden, dass beim Berufungsführer eine Besserung der Bewährungs- aussicht eingetreten ist, resp. dieser nicht mehr therapiebedürftig ist. Zumal sich die Ausgangslage seit der Erstellung der forensisch-psychiatrischen Gutachtens von med. pract. O.________ vom 31. Januar 2022 offensichtlich nicht geändert hat, hat die gutachterliche Einschätzung nach wie vor Gültigkeit und dem Berufungsfüh- rer ist weiterhin eine ungünstige Legalprognose zu attestieren. Selbst der Verteidi- ger hat anlässlich der Berufungsverhandlung eingeräumt, dass dem Berufungsfüh- rer keine günstige Legalprognose gestellt werden kann (vgl. E. III/19.1 hiervor). 20.2 Ein veränderter, besonders günstiger Empfangsraum, welcher für eine Besserung der Bewährungsaussicht spricht, liegt hier nicht vor. Der Berufungsführer und seine damalige Partnerin – mit welcher er straffällig geworden und welche ebenfalls betäubungsmittelabhängig war – haben sich zwar offenbar ca. im November 2023 26 vorübergehend getrennt (Akten BVD Nr. 1061/22, pag. 001797; Akten PEN 24 685, pag. 37), womit ein negativer Faktor zeitweise hinfällig wurde (vgl. bezüglich der diesbezüglichen Entwicklung auch Nachstehendes). Auch verfügt er über eine Wohnung sowie Unterstützung durch die K.________(Institution) (Akten PEN 24 685, pag. 60 ff.). Indes beinhaltet die Unterstützung durch die K.________(Institution) kein entsprechendes Therapieangebot, welches vorliegend zur Reduktion der Rückfallgefahr allerdings unbedingt notwendig wäre. Die vom Berufungsführer an der oberinstanzlichen Verhandlung geschilderten angeblichen Bemühungen, einen geeigneten Therapeuten zu finden, erscheinen derzeit als nicht hinreichend ernsthaft, zumal er bislang lediglich drei Anfragen getätigt haben will. Kommt hinzu, dass der Gutachter med. pract. O.________ bereits im foren- sisch-psychiatrischen Gutachten vom 31. Januar 2022 festgehalten hat, dass eine ambulante Massnahme nicht ausreichend sein wird, um die Therapieziele zu errei- chen und die schwere Suchterkrankung und die dissozialen Persönlichkeitsanteile zu korrigieren (Akten PEN 22 454, pag. 2425, 2434 f.). Der Berufungsführer kon- sumiert seit seiner Entlassung aus dem Regionalgefängnis D.________ nach wie vor Kokain (Akten SK 25 145, pag. 118) und es muss davon ausgegangen werden, dass er sich aufgrund dessen weiterhin resp. wiederum im Drogenmilieu bewegt, zumal auch aus dem aktuellen Leumundsbericht hervorgeht, dass es ihn wieder nach Bern zieht (Akten SK 25 145, pag. 118). Am 14. Januar 2025 hatte der amtli- che Verteidiger des Berufungsführers gegenüber der Vorinstanz noch ausgeführt, dass sich dieser darum bemüht habe, eine eigene Wohnung ausserhalb von Bern zu finden, um Abstand zu den alten Kollegen aus der Szene zu gewinnen (Akten PEN 24 685, pag. 58). Wie die Einvernahme des Berufungsführers anlässlich der Berufungsverhandlung ergeben hat, hat sich seine persönliche Situation zwischen- zeitlich weiter verschlechtert. Er musste mit dem Tod von I.________, mit welcher er wieder zusammengekommen war, sowie seines Vaters und seiner Schwester mehrere Schicksalsschläge ertragen, mit welchen er offenbar schwer zu kämpfen hat. Gemäss seien eigenen Angaben ist er nach dem Tod von I.________ am 2. August 2025 wieder abgestürzt. Er konsumiert nunmehr wieder regelmässig Ko- kain (alle zwei Tage ca. ein Gramm) und Heroin (zweimal pro Monat, Menge unbe- kannt; S. 4 Z. 39 ff. des Protokolls der Berufungsverhandlung [Akten SK 25 145, pag. 186], S. 5 Z. 38 ff., 46 f. des Protokolls der Berufungsverhandlung [Akten SK 25 145, pag. 187], S. 6 Z. 1 f. des Protokolls der Berufungsverhandlung [Akten SK 25 145, pag. 188]). Ferner ist derzeit wieder ein Strafverfahren gegen den Beru- fungsführer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, evtl. qualifi- ziert begangen, hängig (Akten SK 25 145, pag. 200), wobei der Berufungsführer – unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung – insoweit immerhin geständig ist, dass er im Besitz der sichergestellten erheblichen Menge an Betäubungsmitteln war (Z. 31 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. August 2025, Akten SK 25 145, pag. 203). Der Berufungsführer ist mithin – wohl auch aufgrund der belastenden ungünstigen Lebensumstände – offensichtlich wieder in dieselben alten Verhaltensmuster zurückgefallen, wie es bereits im Gut- achten von med. pract. O.________ vom 31. Januar 2022 prognostiziert worden ist (Akten PEN 22 454, pag. 2410). Der Berufungsführer ist in keine geregelte Tages- struktur eingebunden und seine Zukunftspläne sind vage und wenig realistisch. Es 27 ist zwar zu begrüssen, dass er offenbar zeitweise die Coiffeuse J.________ unter- stützt. Dies allein stellt indes keine hinreichend geregelte Tagesstruktur dar, um die ungünstige Legalprognose deutlich zu senken. Soweit der Berufungsführer in Bern ein eigenes Velogeschäft aufbauen möchte (S. 5 Z. 34 ff. des Protokolls der Beru- fungsverhandlung, Akten SK 25 145, pag. 187), erscheinen diese Äusserungen wenig realistisch und scheint der Berufungsführer selbst auch nicht wirklich daran zu glauben, zumal er an der Berufungsverhandlung bezüglich seiner Zukunft ange- geben hat, dass er froh sei, bald pensioniert zu werden (S. 9 Z. 40 des Protokolls der Berufungsverhandlung, Akten SK 25 145, pag. 191). Zudem vermochte der Be- rufungsführer an der Berufungsverhandlung auch keinen verlässlichen Kollegen- kreis ausserhalb der Drogenszene glaubhaft darzutun. Eine veränderte Einstellung des Berufungsführers zu seinem Drogenkonsum ist seit dem Abbruch der statio- nären Suchtbehandlung nicht auszumachen. Auch an der Berufungsverhandlung gelang es ihm nicht, Aussagen zu machen, welche Vertrauen schaffen resp. auf- zeigen, dass er nunmehr eine längerfristige Veränderungsbereitschaft hat. Viel- mehr haben seine divergierenden Aussagen an der delegierten Einvernahme vom 14. August 2025 sowie an der Berufungsverhandlung vom 4. September 2025, wo- nach er die erhebliche Menge an Kokain und Heroin auf Kommission erhalten resp. geschenkt bekommen haben will, überrascht und Zweifel aufkommen lassen, wie ernst es der Berufungsführer mit der Wahrheit nimmt (vgl. insoweit auch die Äusse- rungen des Berufungsführers hinsichtlich seiner Verspätung an der Berufungsver- handlung, S. 4 Z. 17 ff., S. 11 des Protokolls, SK 25 145, pag. 186, 193). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Berufungsführer derzeit auf einem guten Weg bezüglich seiner Betäubungsmittelabhängigkeit und der daraus folgen- den Delinquenz befindet. 20.3 Angesichts der vorliegenden Gesamtumstände teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz, dass die momentanen Gegebenheiten praktisch 1:1 dem Zustand ent- sprechen, wie er zum Zeitpunkt der Einleitung des ursprünglichen Verfahrens PEN 22 454 vorgelegen hat. Es muss als sehr wahrscheinlich angesehen werden, dass der Berufungsführer bei fehlender Therapie und intrinsischer Motivation zur Verhal- tensänderung bei nach wie vor bestehendem Betäubungsmittelkonsum sowie beim vorliegenden, nicht besonders günstigen Empfangsraum auch in Zukunft weitere Delikte begehen wird, um seinen Drogenkonsum finanzieren zu können. Es ist ihm damit eine schlechte Legalprognose zu stellen, womit der Vollzug der Reststrafe nicht aufgeschoben werden kann (vgl. insoweit auch Akten PEN 22 454, pag. 151, wonach der Berufungsführer bereits anlässlich der erneuten Hafteröffnung vom 7. Januar 2022 auf die Frage, weshalb es mit dem deliktsfreien Leben nach der Haftentlassung nicht geklappt habe, geantwortet hat: Das ist eben die Sucht. Es ging bis Neujahr, dann «hets mi wider mau preicht»). Für eine ungünstige Legalprognose spricht auch die vorliegende, langjährige Deliktsgeschichte des Berufungsführers (vgl. den Strafregisterauszug vom 27. August 2025, Akten SK 25 145, pag. 169 ff.), aus wel- cher hervorgeht, dass dieser bereits mehrere Bewährungschancen erhalten hat, welche indes nicht nachhaltig zu einem deliktfreien Leben geführt haben. Durch den Vollzug der Reststrafe kann für eine gewisse Zeit eine Distanz des Be- rufungsführers zum Drogenmilieu hergestellt werden und es können weitere Straf- taten (Handel mit Betäubungsmittel) besser verhindert werden, zumal Betäu- 28 bungsmittel im Strafvollzug nicht resp. jedenfalls nicht so leicht erhältlich sind. Dem Berufungsführer wird durch den Vollzug der Reststrafe zudem die Möglichkeit ge- währt, sich von den Betäubungsmitteln zu distanzieren, wie es ihm – zumindest zeitweise offenbar in der F.________ (Abteilung in der Massnahmeinstitution) – ge- lungen ist (vgl. Akten PEN 22 454, pag. 2898, 2901; vgl. insoweit auch das foren- sisch-psychiatrische Gutachten von med. pract. O.________ vom 31. Januar 2022, wonach es beim Berufungsführer in der Vergangenheit auch deliktsfreie Abschnitte gegeben habe, welche durch günstige Lebensumstände und therapeutische Mass- nahmen flankiert gewesen seien, Akten PEN 22 454, pag. 2409; vgl. auch S. 41 des forensisch-psychiatrischen Gutachtens, wonach nur durch die Versetzung in die Untersuchungshaft weitere Straftaten hätten verhindert werden können. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe der Berufungsführer sein altes Leben nahezu unverändert fortgeführt und der zunehmende Drogenkonsum habe in der Folge zu einer erneuten Annäherung an das kriminogene Drogen-Milieu und zu erneuter Delinquenz geführt, Akten PEN 22 454, pag. 2410). Durch den Vollzug der Reststrafe kann die Legalprognose des Berufungsführers mithin zumindest zeitweise verbessert werden. 20.4 Die Einwände der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vermögen nichts an den vorstehenden Erwägungen zu ändern. Bei den Äusserungen des Verteidigers handelt es sich zu einem grossen Teil um Ausführungen gesell- schaftspolitischer Art. Vorliegend geht es nicht darum, eine gesetzliche Bestim- mung zu ändern, sondern es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 62c Abs. 2 StGB im konkreten Einzelfall erfüllt sind, was zu bejahen ist. Da die gesetz- lichen Voraussetzungen vorliegen, ist die Reststrafe zu vollziehen. Eine von Betäu- bungsmitteln süchtige Person kann zudem nicht als gänzlich untherapierbar be- zeichnet werden. Vielmehr zeigt die Erfahrung, dass es auch nach einer langjähri- gen Suchterkrankung durchaus möglich ist, drogenabstinent zu leben oder mindes- tens den diesbezüglichen Konsum in einem «vertretbareren» Mass zu regulieren. Auch der Gesetzgeber glaubt letztlich an eine mögliche Veränderung von Suchtmit- telerkrankten, indem Art. 60 StGB normiert wurde. Die Schicksalsschläge, welche der Berufungsführer in letzter Zeit erleiden musste, sind bedauernswert und wer- den anerkannt. Indes stellen diese allein – bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 62c Abs. 2 StGB – keine Gründe dar, auf einen Vollzug der Reststrafe zu ver- zichten. Dasselbe gilt hinsichtlich der Entlassungsmodalitäten am 22. Oktober 2024. Wie die Entlassung an diesem Tag effektiv erfolgt ist, kann derzeit nicht ab- schliessend geklärt werden. Die BVD werden dem nachgehen. Soweit gerügt wird, dass unverständlich sei, dass der Berufungsführer am 22. Oktober 2024 aus dem Regionalgefängnis D.________ entlassen worden sei und nunmehr doch noch der Vollzug der Reststrafe im Raum stehe, ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt, als die stationäre Suchtbehandlung mit Verfügung der BVD vom 20. September 2024 auf- gehoben worden ist, keine gesetzliche Grundlage und damit kein Hafttitel vorlag, den Berufungsführer weiter im Regionalgefängnis D.________ zu belassen, selbst wenn er hierfür sein Einverständnis gegeben hat. Eine Reststrafe kann erst vollzo- gen werden, wenn insoweit ein rechtskräftiger selbständiger nachträglicher richter- licher Entscheid vorliegt. 29 21. Fazit Die Reststrafe von 173 Tagen der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Oktober 2022 ausgefällten Freiheitsstrafe von 44 Monaten ist zu vollzie- hen. Für den Vollzug der Reststrafe ist der bedingte Vollzug resp. die bedingte Ent- lassung nicht zu gewähren. IV. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten Gemäss Art. 416 StPO gilt der Grundsatz der uneingeschränkten Anwendbarkeit der im 10. Titel der StPO enthaltenen Vorschriften über die Verfahrenskosten, Ent- schädigungen und Genugtuungen (Art. 416-436 StPO) für alle Verfahren der Straf- prozessordnung. Davon erfasst sind auch alle besonderen Verfahren, einschliess- lich dem Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden gemäss Art. 363 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012, E. 3.1 sowie DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2023, N. 3 zu Art. 416 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Bestimmungen die- ses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmever- fahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt (Art. 426 Abs. 5 StPO). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich die Kostenfolge nach der Frage des Obsie- gens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_244/2024 vom 24. Juni 2024 E. 4.2 mit Hinweis). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens, festgesetzt auf CHF 800.00, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, be- stimmt in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Dekrets be- treffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'000.00, demnach dem mit seinen Anträgen unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und 5 StPO, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). 23. Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden praxisgemäss separat ausgeschieden. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile eines Kollegialge- richts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2'000.00 bis maximal CHF 50'000.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 bis 50 Prozent des Aufwands vor der ersten In- stanz beträgt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Verordnung über die Bemes- 30 sung der Parteikostenersatzes [Parteikostenvereinbarung, PKV; BSG 168.811]). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehr- wertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Der Stun- denansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wurde von der Vorinstanz auf CHF 2'219.75 festgesetzt. Der Berufungsführer beantragt zwar in der Berufungserklärung vom 13. März 2025 die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils. Die Höhe der erstinstanzlichen Entschädigung wird von ihm alsdann indes nicht konkret beanstandet. Vielmehr beantragte er alsdann die Zusprechung einer amtlichen Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der von der Vorinstanz festgesetzten Höhe. Diese ist von der Kammer somit zu bestätigen. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Betreffend das Berufungsverfahren macht Rechtsanwalt B.________ gemäss Kos- tennote vom 4. September 2025 (Akten SK 25 145, pag. 196 f.) eine amtliche Ent- schädigung von CHF 3'945.65 geltend (18 Stunden à CHF 200.00, CHF 50.00 Rei- sepauschale, CHF 295.65 Mehrwertsteuer [8.1% von CHF 3'650.00]), wobei für die Vorbereitung des Plädoyers ein Aufwand von total 8.3 Stunden ausgewiesen wird. Der Aufwand von 8.3 Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers erscheint unter Berücksichtigung der gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG massgeblichen Kriterien als übersetzt. Die Bedeutung der Streitsache kann zwar nicht als unerheblich bezeich- net werden, zumal es um den Vollzug einer Reststrafe von 173 Tagen geht. Indes bot die vorliegende Streitsache weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Vor der Vorinstanz wurde kein Antrag auf eine mündli- che Verhandlung gestellt, sondern das Verfahren erfolgte schriftlich. Im Berufungs- verfahren kamen keine umfangreichen weiteren Akten hinzu. Unter Berücksichti- gung dessen erscheint ein Aufwand von maximal 6 Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers (inkl. Aktenstudium) als angemessen. Der geltend gemachte Auf- wand ist entsprechend um 2.3 Stunden zu kürzen. Die vom amtlichen Verteidiger weiter geltend gemachten Aufwendungen sind nicht zu beanstanden. Zwar wurde in der Honorarnote kein Aufwand für die Urteilseröffnung (Dauer: 30 Minuten) ver- anschlagt. Indes kann dieser Aufwand als in der Position «Nachbesprechung Urteil mit Klient und weitere Abschlussarbeiten (geschätzt)» abgegolten gelten, da ein Aufwand von einer Stunde für die Nachbesprechung als zu hoch erachtet werden muss. Weiter ist dem amtlichen Verteidiger ein zusätzlicher Reisezuschlag von CHF 50.00 für die erneute Anreise zur Urteilseröffnung am Nachmittag des 4. Sep- tember 2025 zuzugestehen. Es resultiert eine vom Kanton Bern auszurichtende amtliche Entschädigung von total CHF 3'502.45 (inkl. Auslagen und MWST). 31 23.3 Rückzahlungspflicht Der Berufungsführer untersteht bei diesem Ausgang des Verfahrens sowohl hin- sichtlich der erstinstanzlichen als auch der oberinstanzlichen amtlichen Entschädi- gung der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Er hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtlichen Ent- schädigungen von insgesamt CHF 5'722.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 32 V. Dispositiv Die 3. Strafkammer erkennt: I. Die nach Anrechnung des im Rahmen des stationären Massnahmenvollzugs nach Art. 60 StGB verbrachten Freiheitsentzugs verbleibende Reststrafe von 173 Tagen der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Oktober 2022 ausgefällten und zu Gunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 44 Monaten wird als voll- ziehbar erklärt. II. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden dem Berufungsführer auferlegt. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 3'000.00, werden dem Beru- fungsführer auferlegt. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Berufungsführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.50 200.00 CHF 1’900.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 153.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’053.40 CHF 166.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’219.75 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Berufungsführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Berufungsverfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.70 200.00 CHF 3’140.00 Reisezuschlag CHF 100.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 0.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’240.00 CHF 262.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’502.45 Der Berufungsführer hat dem Kanton Bern die erstinstanzlich ausgerichtete Entschä- digung von CHF 2'219.75 und die oberinstanzlich ausgerichtete Entschädigung von CHF 3'502.45 zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 33 IV. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschrei- ben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern, v.d. Fürsprecher C.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident R.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt S.________ (per Kurier) Bern, 4. September 2025 Im Namen der 3. Strafkammer (Ausfertigung: 17. September 2025) Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Cathrein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 34