III. Oberinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden auf CHF 1'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]) und bei diesem Verfahrensausgang nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten auferlegt. Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten. 10 IV. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.