Fürsprecher B.________ hat darauf verzichtet, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen und es somit unterlassen, die geltend gemachten Positionen näher zu erläutern. 8.2.3 Fazit Zusammenfassend ist dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren ein Honorar von CHF 1’500.00, zuzüglich Auslagen von CHF 286.00 und Mehrwertsteuer von insgesamt rund CHF 137.50 (7.7 % auf CHF 1'786.00), resp. eine Parteientschädigung von total CHF 1'923.50 auszurichten.