die Vorinstanz betrafen. Dabei handelt es sich – wie die Generalstaatsanwaltschaft weiter zutreffend feststellt – um «Standardschreiben»; juristische Korrespondenz wurde wie erwähnt keine geführt. Weiter machte Fürsprecher B.________ für einen «Augenschein vor Ort» resp. für das «Abfahren der interessierenden Strecke» Aufwand geltend. Dieser erscheint in einem Fall wie dem vorliegenden und aufgrund der Möglichkeit der Zuhilfenahme technischer Tools wie beispielsweise Google Maps klar nicht entschädigungswürdig. Insgesamt erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Arbeitsaufwand von einer Stunde für die Besprechung mit dem Mandanten als angemessen. Zusätzlich