ein Honorar von pauschal CHF 1’500.00 als maximal angemessen. Zum selben Ergebnis gelangt die Kammer auch, wenn sie im Sinne einer Plausibilitätsprüfung auf den als geboten erachteten Stundenaufwand abstellt. Fürsprecher B.________ machte mit Honorarnote vom 13. Dezember 2023 wie erwähnt einen Aufwand von 19.5 Stunden geltend, wobei er die Arbeitspositionen zeitlich nicht einzeln auswies (vgl. pag. 74 f.). Auffallend ist, dass die überwiegend aufgeführten, geleisteten Arbeiten – wie die Generalstaatsanwaltschaft zurecht vorbringt – das «Studium» resp. die «Ausarbeitung» von Schreiben von und an die Staatsanwaltschaft resp. die Vorinstanz betrafen.