26) und bei der Vorbereitung dementsprechend wohl gewisse Synergien nutzen konnte. Aufgrund all dieser Umstände und angesichts der klar unterdurchschnittlichen Schwierigkeit der Strafsache ist auch der gebotene Zeitaufwand klar am untersten Rand anzusiedeln. Nach dem Ausgeführten ist die vorliegende Streitsache entgegen der Ansicht der Vorinstanz resp. mit der Generalstaatsanwaltschaft als klar unterdurchschnittlich zu erachten. Unter Berücksichtigung der massgebenden, genannten Kriterien erscheint eine Ausschöpfung des Tarifrahmens von unter 10 % resp. ein Honorar von pauschal CHF 1’500.00 als maximal angemessen.