Die erstinstanzliche Hauptverhandlung inklusive Urteilseröffnung dauerte sodann zwei Stunden und fünfzehn Minuten (pag. 52 ff.). Insgesamt hatte Fürsprecher B.________ somit im Wesentlichen seinen Mandanten auf die Hauptverhandlung vorzubereiten, das in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte «Beilagenverzeichnis» (Fotos und Pläne) zu erstellen und den Parteivortrag zu verfassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass er sich anscheinend «schon mehr» mit der Thematik befassen musste (vgl. pag. 26) und bei der Vorbereitung dementsprechend wohl gewisse Synergien nutzen konnte.