Der Aktenumfang war mit 50 Seiten bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung sodann minimal und äusserst überschaubar. Für die sachverhaltsmässige Einordnung des Geschehens waren im Wesentlichen lediglich der knapp zweiseitige Anzeigerapport (pag. 1 f.) sowie die vom Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Fotos sowie Pläne relevant (pag. 67 ff.). In rechtlicher Hinsicht boten sich ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten. Entsprechend fielen die beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz mit rund fünf Seiten (pag. 94 ff.) resp. knapp zwei Seiten (pag.