(Ortschaft) fuhr, eine immer länger werdende Fahrzeugkolonne hinter sich herzog und es trotz einiger geeigneter Ausweichmöglichkeiten unterliess, dem nachfolgenden, schneller fahrenden Verkehr das Überholen zu ermöglichen bzw. auf Ausweichplätzen anzuhalten (vgl. pag. 3). Das Rahmengeschehen war unbestritten und es stellten sich einzig die Beweisfragen, ob und gegebenenfalls, wo es auf der fraglichen Strecke Ausweichmöglichkeiten gab, die der Beschuldigte allenfalls hätte nutzen müssen, und wie diese signalisiert waren. Der Aktenumfang war mit 50 Seiten bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung sodann minimal und äusserst überschaubar.