Es ging lediglich um die Beurteilung eines einzigen Sachverhalts resp. einer einzigen dem Beschuldigten vorgeworfenen einfachen Verkehrsregelverletzung. Konkret galt es zu klären, ob der Beschuldigte, als er mit seinem Traktor samt Anhänger von C.________ (Ortschaft) via D.________ (Ortschaft) nach E.________ (Ortschaft) fuhr, eine immer länger werdende Fahrzeugkolonne hinter sich herzog und es trotz einiger geeigneter Ausweichmöglichkeiten unterliess, dem nachfolgenden, schneller fahrenden Verkehr das Überholen zu ermöglichen bzw. auf Ausweichplätzen anzuhalten (vgl. pag.