Betreffend die aus objektiver Sicht zu beurteilende Bedeutung der Streitsache ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eine Widerhandlung gegen das SVG, begangen durch einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtfreigeben der Strasse gegenüber dem nachfolgenden, schneller fahrenden Verkehr, – mithin einzig eine Übertretung – vorgeworfen wurde. Die strafrechtlich zu befürchtende Strafe (Übertretungsbusse) bewegte sich sodann im absoluten Bagatellbereich.