41 Abs. 3 KAG massgeblichen Kriterien. Das Honorar ist daher im Rahmen der PKV als Pauschale festzulegen, ohne dass die einzelnen zu berücksichtigenden Arbeitsstunden oder der gebotene Stundenansatz im Einzelnen zu prüfen wären. Betreffend die aus objektiver Sicht zu beurteilende Bedeutung der Streitsache ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eine Widerhandlung gegen das SVG, begangen durch einfache Verkehrsregelverletzung durch Nichtfreigeben der Strasse gegenüber dem nachfolgenden, schneller fahrenden Verkehr, – mithin einzig eine Übertretung – vorgeworfen wurde.