Schliesslich war für ihn nicht leicht erkennbar, ob und allenfalls inwiefern der Ausgang des Strafverfahrens bei möglichen Administrativmassnahmen berücksichtigt wird. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind und auch bei blossen Übertretungen grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn die Verteidigung erst nach Ergehen eines Strafbefehls beigezogen wurde (siehe E. 8.1 oben), erscheint der Beizug einer Verteidigung im vorliegenden Fall als (gerade noch) angemessene Ausübung der Verfahrensrechte.