55 Z. 31 ff.). Für ihn war deshalb entscheidend zu wissen, ob er sich rechtmässig verhielt oder nicht, um sein Verhalten zukünftig gegebenenfalls anpassen zu können. Im Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache konnte der Beschuldigte des Weiteren nicht davon ausgehen, dass ihn die Vorinstanz nach Überweisung des Verfahrens an sie freisprechen wird – dies insbesondere auch, weil der Freispruch aufgrund der rechtlichen Würdigung erfolgte. Schliesslich war für ihn nicht leicht erkennbar, ob und allenfalls inwiefern der Ausgang des Strafverfahrens bei möglichen Administrativmassnahmen berücksichtigt wird.