Zur Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigung Die Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigung wird von der Generalstaatsanwaltschaft nicht bestritten (siehe E. 7 oben). Der Beschuldigte zog Fürsprecher B.________ zudem erst als Verteidiger bei, nachdem er von der Staatsanwaltschaft mittels Strafbefehls wegen einer Widerhandlung gegen das SVG – konkret einer einfachen Verkehrsregelverletzung – zu einer Übertretungsbusse und zu den Verfahrenskosten verurteilt worden war (vgl. pag.