Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 2.2.1). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen. Innerhalb des angemessenen Rahmens sind die Verteidigungskosten grundsätzlich voll zu entschädigen (Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 258 vom 12. Juni 2024 E. III.9 und SK 18 62 vom 20. Juni 2018 E. 8). 8.2 In concreto 8.2.1 Zur Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigung