6 Stundenaufwand mit einem als üblich befundenen Stundenansatz multipliziert wird. Das hindert das die Parteientschädigung festsetzende Gericht jedoch nicht daran, das als angemessen erachtete Pauschalhonorar im Sinn einer Plausibilitätsprüfung durch den als geboten erachteten Stundenaufwand zu teilen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 527 vom 14. Juni 2023 E. 5.2, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 7B_284/2023 vom 20. September 2023 E. 2).