Im Übrigen sind für die Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigung die Umstände massgebend, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1280/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1; mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht bei blossen Übertretungen beispielsweise ein Anspruch auf Entschädigung, wenn die Verteidigung erst nach Ergehen eines Strafbefehls beigezogen wurde (BGE 142 IV 45 E. 2.2 sowie Urteile des Bundesgerichts 6B_ 950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1, 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2, 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.2, 6B_193/2017 vom