Entsprechend darf auch bei blossen Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1280/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1; mit Hinweisen, ferner WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 14a zu Art. 429 StPO). Im Übrigen sind für die Beurteilung der Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigung die Umstände massgebend, die im Zeitpunkt der Mandatierung bekannt waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1280/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1; mit Hinweisen).