429 Abs. 1 Bst. a StPO geht es schliesslich um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person. Wer sich selbst verteidigt, dürfte zudem prinzipiell – unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs – schlechter gestellt sein. Entsprechend darf auch bei blossen Übertretungen nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungskosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1280/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1; mit Hinweisen, ferner WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl.