5 E. 2.3.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1280/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Einer beschuldigten Person wird in der Regel der Beizug eines Anwalts zugebilligt, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Bei blossen Übertretungen hängt die Antwort auf die Frage, ob der Beizug einer Verteidigung angemessen war, von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. An die Angemessenheit sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1; mit Hinweis). Im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst.