429 Abs. 1 Bst. a StPO verlangt, dass sich sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand als angemessen erweisen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1280/2021 vom 7. September 2022 E. 4.3.1 und 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Der Beizug einer Verteidigung kann sich als angemessen erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint (BGE 142 IV 45 E. 2.1, BGE 138 IV 197